1. Die Entscheidung entspricht der Rspr. des BGH in der Frage (vgl. auch Beschl. v. 25.2.2021 – 1 StR 423/20, AGS 2021, 287 = NJW 2021, 1829 = Sonderausgabe StRR 11/2021, 2).
2. Die im ersten Rechtszug einschließlich des vorbereitenden Verfahrens (vgl. Anm. Abs. 3 zu Nr. 4142 VV) mit Blick auf die Einziehung angefallenen notwendigen Auslagen des Angeklagten waren hingegen nach Auffassung des BGH auch unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht der Staatskasse aufzuerlegen. Insoweit verweist der BGH auf eine analoge Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO. Das erschließt sich mir nicht, denn auch insoweit hatte der Angeklagte ja Aufwendungen im Hinblick auf eine höhere zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV, die, wenn die Einziehung von vornherein richtig "berechnet" worden wäre, nicht angefallen wären. Insoweit ist der BGH m.E. nicht konsequent (vgl. a. Beschl. v. 25.2.2021 – 1 StR 423/20, AGS 2021, 287 = NJW 2021, 1829 = Sonderausgabe StRR 11/2021, 2).
3. I.Ü. keine Regel ohne Aufnahme. Denn im Beschl. v. 6.4.2021 (1 StR 87/21) hat der BGH die sofortige Beschwerde gegen eine landgerichtliche Kostenentscheidung, durch die eine teilweise Kostenerstattung abgelehnt worden war, zurückgewiesen. Ergangen war die Entscheidung im gesonderten Einziehungsverfahren nach § 423 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 und 2 StPO. Die Strafkammer hatte zwar die Höhe des Einziehungsbetrags niedriger festgesetzt als die für den Gebührenbetrag maßgebliche Höhe des Wertes der Taterträge (§ 73 Abs. 1 und 2, § 73c S. 1 StGB) entsprechend den tatsächlichen Feststellungen in der Hauptsacheentscheidung. Dies war jedoch darauf zurückzuführen, dass sich der Betrag des Erlangten i.S.v. § 73 Abs. 1 und 2 StGB im Wesentlichen durch Abschluss von Erlassvereinbarungen mit den Geschädigten und durch die teilweise Befriedigung ihrer Forderungen durch Auszahlungen des Insolvenzverwalters im Rahmen des Privatinsolvenzverfahrens des Angeklagten verringert hatte, weil dies zum teilweisen Erlöschen des Rückgewähranspruchs der Verletzten (§ 73e Abs. 1 StGB) geführt hatte. Die Rechtsverteidigung des Angeklagten stellt sich nach Auffassung des BGH demnach mit Blick auf die Höhe des ursprünglichen Einziehungsbetrages als erfolglos dar, sodass aus Billigkeitsgründen eine Kostenerstattung nicht in Betracht kam (vgl. Beschl. v. 25.2.2021 – 1 StR 423/20, AGS 2021, 287 = NJW 2021, 1829 = Sonderausgabe StRR 11/2021, 2).
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
AGS 8/2022, S. 369 - 371