Vor Kenntnis der Begründung eines von der Staatsanwaltschaft eingelegten Rechtsmittels sind keine sachgerechten Vorbereitungen zur weiteren Verteidigung möglich oder erforderlich. Nimmt der Angeklagte dennoch zu diesem Zeitpunkt schon anwaltliche Hilfe in Anspruch, sind die dadurch entstehenden Auslagen nicht als notwendig i.S.v. § 473 Abs. 2 StPO anzuerkennen.

LG Wuppertal, Beschl. v. 16.5.2022 – 23 Qs 63/22

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?