1. Ein Kostenfestsetzungsantrag, mit dem der Prozessbevollmächtigte die Kostenfestsetzung zugunsten seines während des Rechtsstreits verstorbenen Mandanten beantragt, ist zurückzuweisen.
  2. Der Prozessbevollmächtigte kann nach dem Tod seines Mandanten Prozesserklärungen nicht weiter in dessen Namen abgeben, sondern aufgrund der Fortgeltung seiner Prozessvollmacht nur mit Wirkung für und gegen dessen Erben.
  3. Solange die Erbfolge nach dem verstorbenen Mandanten nicht eindeutig geklärt ist, hat der Prozessbevollmächtigte nur die Möglichkeit, den Kostenfestsetzungsantrag für die "unbekannten Erben" des verstorbenen Mandanten zu stellen.

FG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 25.3.2022 – 5 Ko 166/22

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