Beratungshilfe kann nur außerhalb gerichtlicher Verfahren gewährt werden.[4] Im Gegensatz zur Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe, die nur zu Beginn bzw. während gerichtlicher Verfahren für die innerhalb des Verfahrens beabsichtigte Rechtsverfolgung bewilligt werden kann, soll die Beratungshilfe den außergerichtlichen Bereich abdecken. Sie stellt somit das Gegenstück zur Prozess-/Verfahrenskostenhilfe dar.[5] Die Beratungshilfe muss außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens stattfinden.

"Außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens" gleichzusetzen mit "außerhalb während eines gerichtlichen Verfahrens" geht zu weit. Hierfür findet sich im Gesetz selbst keine Grundlage. Ein nicht unbeachtlicher Teil der Rspr. neigt jedoch dazu, § 1 BerHG dahingehend auszulegen und Beratungshilfe gerade dann zu bewilligen, wenn der Antragsteller versucht, sich am Rechtstreit nicht zu beteiligen. Begründet wird dies u.A. damit, dass so ggfs. der Fortgang eines (teureren) Rechtstreites vermieden werden kann. Als Beispiel darf hier "Beratungshilfe zur Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels" oder "Beratungshilfe zwischen den Instanzen" genannt sein.[6]

Nach Mümmler[7] sei die Bewilligung von Beratungshilfe somit z.B. nur dann berechtigt, wenn sich der Rechtsuchende über die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung anwaltlich beraten lässt und der Rechtsanwalt ihm den Rat erteilt, zunächst einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen, denn hierbei werde der Rechtsanwalt außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens tätig.[8] Die Berechtigung zur Beratungshilfe ende aber dort, wo die Prozesskostenhilfe beginnt oder beginnen könnte. Kurzum: "logischerweise" gehen damit Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe "Hand-in-Hand" und es soll nach dem Willen des Gesetzgebers daher keine Lücken geben. Zudem soll eine "rechtzeitige" Beratung im Rahmen der Beratungshilfe auch helfen, ein teures und langwieriges gerichtliches Verfahren zu vermeiden (z.B. "Beratungshilfe zwischen den Instanzen") und somit die oben aufgestellten Prinzipien zu verwirklichen helfen.

Dass dieser Plan nicht immer aufgeht, zeigt aber die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Für den Beschuldigten ist Beratungshilfe nur bis zum Einreichen der Anklage bei Gericht möglich (ab hier beginnt das gerichtliche Verfahren),[9] obgleich auch schon im Ermittlungsverfahren gem. §§ 140, 141 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt werden kann. Ob ein Pflichtverteidiger dann bestellt wird oder eben nicht, ist dabei unerheblich. Gerade auch für den Fall, dass eben kein Pflichtverteidiger bestellt wird, leitet sich daraus gerade kein Automatismus ab, "stattdessen" Beratungshilfe zuzusprechen.[10] Eine nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe – wenn z.B. dem Antrag auf Pflichtverteidigung nicht entsprochen bzw. nicht über diesen entschieden wurde – ist nicht möglich, weil eben der Beratungshilfe keine Auffangfunktion zukommt. Nach Anklageerhebung ist angesichts der Möglichkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers und der besonderen rechtsstaatlichen Garantien ein hinreichender Rechtsschutz gewährleistet – unabhängig davon, ob ein solcher bestellt wird oder eben nicht.[11] Die Auslegung, dass gem. § 1 Abs. 1 BerHG Beratungshilfe bei Beratung im Strafverfahren nach Anklageerhebung (ohne Vertretung im weiteren Hauptverfahren) nicht zu gewähren ist, ist von Verfassungs wegen (Art. 3 GG i.V.m. dem Prinzip des sozialen Rechtsstaats) nicht zu beanstanden. Auch eine "Waffengleichheit" (Anm.: ein Begriff, der ohnehin nur prozessual zu werten ist) rechtfertigt dies ebenfalls nicht.[12]

Anderer Ansicht ist das AG Bad Segeberg.[13] Dieses sieht bei Nichtbewilligung einen "rechtsleeren" Raum, bei dem einem wirtschaftlich Bedürftigen, gegen den die öffentliche Klage erhoben wird und der vom Gericht keinen Pflichtverteidiger bestellt bekommt, von einem Tag auf den anderen die Möglichkeit genommen wird, sich in der rechtlich höchst prekären Situation einer konkreten Strafverfolgung rechtlich kompetenten Rat in Anspruch zu nehmen. Dabei wird aber verkannt, dass diese "Lücke" explizit in Kauf genommen wurde und damit hinzunehmen ist. Das BerHG hat nicht zum Ziel, "alle" Lücken des Systems zu schließen oder in jedem Fall eine rechtliche Beratung zu ermöglichen. Vielmehr beabsichtigt das Gesetz nur eine "weitest gehende" Angleichung von finanziell wenig bemittelten Bürgerinnen und Bürgern zu bemittelten.

[4] Lissner, StB 2013, 160.
[5] BT-Drucks 8/3311, 9; Lissner, Rpfleger 2007, 448; Ders., StB 2013, 160.
[6] S. OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.4.2005 – 1 W 33/05, AGS 2006, 137.
[7] Mümmler, JurBüro 1990, 1419.
[8] LG Berlin JurBüro 1983, 1060 = AnwBl. 1983, 478; Mümmler, JurBüro 1984, 1771, 1774.
[9] Gregor, StRR 2014, 13.
[10] Lissner/Dietrich/Schmidt, Beratungshilfe, 4. Aufl., 2021, Rn 129.
[11] BVerfG, Beschl. v. 30.1.1989 – 1 BvR 1290/87.
[12] BVerfG, Beschl. v. 12.4.1983 – 2 BvR 1304/80, BVerfGE 63, 380.
[13] AG Bad Segeberg, Beschl. v. 3.3.2020 – 18 UR II 808/19.

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