Nach Ansicht des Gerichts komme Beratungshilfe in Betracht. "Letzteres" wiederum – so das OLG Dresden – nur bei entsprechenden vorliegenden Voraussetzungen, was im Anschluss aber nicht durch das OLG Dresden zu entscheiden war, auch wenn es abschließend tendenziell auch hierfür keine Raum zu sehen scheint, weil "der haft- und therapieerfahrene Verurteilte in der Lage gewesen ist, seine Rechte im Zurückstellungsverfahren selbst wahrzunehmen."

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