War der Rechtsuchende bereits anwaltlich (oder durch eine sonstige Beratungsperson) vertreten und soll diese Vertretung personenidentisch beibehalten bleiben, kann die Beratung über die Frage der Erfolgsaussicht einer möglichen Berufung auch als Nebenverpflichtung aus dem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag verstanden und subsumiert werden, sodass insoweit die Prüfung einer Erfolgsaussicht auch hier noch von den Gebühren des vorangegangenen Verfahrensabschnittes mit abgedeckt ist, daher in dieser speziellen Konstellation zur Prüfung der Erfolgsaussicht keine Beratungshilfe mehr bewilligt werden kann.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?