1. Inhalt der Entscheidung
Mit der genannten Entscheidung hat sich das OLG Dresden mit der Frage befasst, ob die Strafvollstreckung "innerhalb" oder "außerhalb" eines gerichtlichen Verfahrens sei.
Festgestellt hat es, dass die Frage der Zurückstellung nach § 35 BtMG keine "gerichtliche" Entscheidung sei, sondern dem Verwaltungsrecht zuzuordnen sei. Eine analoge Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO im Strafvollstreckungsverfahren werde dabei nur bejaht, soweit die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde eine der in § 458 Abs. 2 StPO aufgeführten Entscheidungen zu treffen hat oder das Gericht nach §§ 453, 454, 454a, 462 StPO, auch i.V.m. § 463 StPO, entscheidet. Bei der von der Vollstreckungsbehörde nach § 35 Abs. 1 BtMG zu treffenden Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung handelt es sich jedoch nicht um eine Prozesshandlung, für deren gerichtliche Überprüfung – wie bezüglich derjenigen nach § 458 Abs. 2 StPO – das Gericht des ersten Rechtszugs oder die Strafvollstreckungskammer zuständig ist (§ 462a StPO), sondern um einen Justizverwaltungsakt, welcher im Falle der Ablehnung der Zurückstellung vom Verurteilten mit einer Vorschaltbeschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft und, falls auch diese eine Zurückstellung ablehnt, mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Oberlandesgerichts gem. § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG angefochten werden kann. Soweit für die Zurückstellung nach § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG die Zustimmung des Gerichts erforderlich ist, handelt es sich bei dieser gerichtlichen Entscheidung lediglich um eine Zwischenentscheidung im Verwaltungsverfahren, welche der Verurteilte im Falle der Verweigerung nicht selbstständig, sondern nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde anfechten kann (§ 35 Abs. 2 S. 2 BtMG). Folglich – so das OLG Dresden – scheide hier auch ein Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers aus.
2. Beratungshilfe für das Verfahren nach § 35 BtMG
Nach Ansicht des Gerichts komme Beratungshilfe in Betracht. "Letzteres" wiederum – so das OLG Dresden – nur bei entsprechenden vorliegenden Voraussetzungen, was im Anschluss aber nicht durch das OLG Dresden zu entscheiden war, auch wenn es abschließend tendenziell auch hierfür keine Raum zu sehen scheint, weil "der haft- und therapieerfahrene Verurteilte in der Lage gewesen ist, seine Rechte im Zurückstellungsverfahren selbst wahrzunehmen."
3. Kritik
Die grundsätzliche "Befürwortung" der Beratungshilfe im Strafvollstreckungsverfahren dürfte diskussionswürdig sein. Angelegenheiten des Strafvollstreckungsrechts sind dem Strafrecht zugehörig.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich die Regelung des Strafvollstreckungsrechts in der StPO wiederfinden. Das Verfahrensrecht sieht hier weitestgehend Entscheidungen der Strafgerichte vor. Somit zeigt bereits die Anknüpfung an das Verfahrensrecht, dass eine Angelegenheit des Strafrechts i.S.v. § 2 Abs. 2 S. 2 BerHG gegeben ist. Allgemein angenommen wird zudem, dass – entgegen der Ansicht des OLG Dresden – eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht kommen kann. Das Strafvollstreckungsverfahren bietet unter diesem Argument heraus gerade keinen Raum für die Beratungshilfe. Abgesehen davon, dürfte (nur) die Antragstellung (nicht die Schaffung der Voraussetzungen!) einer Zurückstellung einfacher Natur sein und selbst oder mit Hilfe des Sozialdienstes zu Protokoll gegeben werden können. Im Strafvollstreckungsverfahren böte allenfalls das "Gnadenverfahren" Raum für die Frage der Beratungshilfe, was nach allg. Anschauung aber wegen der Einfachheit der Antragstellung (formlos) abgelehnt wird.