Ob Beratungshilfe bewilligt werden kann oder nicht, entscheidet das Vorliegen der in § 1 BerHG genannten Voraussetzungen. Die Frage ob eine Beratungshilfe "außergerichtlich" oder "innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens" liegt, wird in der Praxis unterschiedlich bewertet. Abgrenzungspunkte ergeben sich dabei nur aus Lit. und Rspr., nicht aus dem Gesetz selbst. Im Strafverfahren besteht mitunter eine Regelungslücke, nämlich dann, wenn kein Pflichtverteidiger bestellt wird. Das BerHG bildet hier aber keinen "rettenden" Auffangtatbestand. Zudem ist im Strafrecht nur eine Beratung denkbar. Das Strafvollstreckungsverfahren gehört dem Strafrecht an und insoweit kann eine Beiordnung nach § 140 StPO in Betracht kommen. Ein Anspruch auf Beratungshilfe besteht per se nicht, wäre aber auch wegen der vorliegenden anderweitigen Hilfen ohnehin abzulehnen.

Autor: Dipl.-RPfl. Stefan Lissner, Konstanz

AGS 8/2022, S. 337 - 340

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