Die Frage, ob Beratungshilfe bewilligt werden kann oder nicht, regelt § 1 BerHG. Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme den Rechtsuchenden zuzumuten ist, die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint. Das Gesetz regelt also folglich eine Abgrenzung der Anwendbarkeit des BerHG dann, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren in Gang ist. Die Abgrenzung zwischen "innergerichtlich" und "außergerichtlich" fällt dabei grds. kaum schwer. Das OLG Dresden[1] hat jedoch mit Entscheidung vom 6.5.2022 eine Beschlussfassung getroffen, die alles auf den Kopf zu stellen scheint. Die Entscheidung soll näher betrachtet werden.

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