Der Streitwert für den Klageantrag zu 2) auf Zahlung künftiger Hausgelder richtet sich gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag. Im zugrunde liegenden Fall sind dies 294,00 EUR x 12 x 3,5 = 12.348,00 EUR.
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