§ 10 RVG; § 133 Abs. 1 InsO
Leitsatz
Der Rechtsanwalt kann mit seinem Mandanten vereinbaren, dass er sein Honorar einfordern und durchsetzen kann, ohne dem Mandanten eine Berechnung mit näheren Angaben mitteilen zu müssen.
BGH, Urt. v. 3.3.2022 – IX ZR 78/20
I. Sachverhalt
Die Schuldnerin war die Holding eines weltweit agierenden Photovoltaik-Konzerns. Dieser Konzern finanzierte sich maßgeblich mit der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, die teilweise von der Schuldnerin selbst, zum anderen Teil auch von den Tochtergesellschaften der Schuldnerin ausgegeben wurden. Dabei übernahm die Schuldnerin für diese Wandelschuldverschreibungen gegenüber den Anleihegläubigern die unmittelbare, unbedingte und unwiderrufliche Garantie für den Rückzahlungsanspruch. Die Schuldnerin gab am 21.10.2010 selbst eine Wandelschuldverschreibung über 128,7 Mio. EUR aus, mit der Wandelschuldverschreibungen der Tochtergesellschaft über 492,5 Mio. EUR (teilweise) zurückgekauft wurden. Grund hierfür war auch die Regelung, dass den Anleihegläubigern der später ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen ein sofortiges Kündigungsrecht zustand, wenn die Anleihegläubiger der Wandelschuldverschreibung 2012 mit ihren Forderungen ausfallen sollten.
Im Jahr 2011 geriet die Schuldnerin in eine finanzielle Krise. Sie entschloss sich, eine Sanierung zu versuchen, und beauftragte hierzu verschiedene Berater, darunter die beklagte Rechtsanwältin. Die Schuldnerin erteilte der Beklagten am 31.8.2011 ein Mandat, sie umfassend wirtschaftsrechtlich zu beraten. Vor allem sollte die Beklagte das Sanierungs- und Restrukturierungskonzept und die Sanierung zur Vermeidung einer Insolvenz betreuen. Spätestens im September 2011 zeichnete sich ab, dass die Schuldnerin nicht in der Lage sein würde, die Verbindlichkeiten aus der Wandelschuldverschreibung 2012 in der noch offenstehenden Höhe von 201,7 Mio. EUR bei Fälligkeit am 28.2.2012 begleichen zu können.
Zur Sanierung strebte die Schuldnerin mit Unterstützung der Beklagten an, die aus den drei Wandelschuldverschreibungen folgenden Verbindlichkeiten in Eigenkapital zu überführen. Dies erforderte teilweise die Zustimmung jedes einzelnen Anleihegläubigers. Dabei sah das von der Beklagten entwickelte Restrukturierungskonzept vor, über einen Mehrheitsbeschluss der Anleihegläubiger die Wandelschuldverschreibung 2012 dem Schuldverschreibungsgesetz 2009 zu unterwerfen. Dies gelang weitgehend.
Im gleichen Zeitraum unternahm eine P. AG einen Sanierungsversuch und beauftragte hierzu ebenfalls die Beklagte. Die P. AG strebte ebenso wie die Schuldnerin an, die von einer niederländischen Tochtergesellschaft im Jahr 2007 begebene Schuldverschreibung in Eigenkapital umzuwandeln. Dieser Restrukturierungsversuch scheiterte, weil das OLG Frankfurt durch Beschl. v. 27.3.2012 festgestellt hatte, dass die Gläubiger einer vor dem 5.8.2009 im Ausland begebenen Schuldverschreibung keine Änderung der Anleihebindungen durch Mehrheitsentscheidung nach § 24 Abs. 2 Schuldverschreibungsgesetz herbeiführen könnten. Dies galt dann auch für die Unternehmensgruppe der Schuldnerin. Damit war die von der Beklagten vorgesehene Restrukturierungsmaßnahme jedenfalls nicht kurzfristig umsetzbar.
Für ihre Beratungstätigkeiten erstellte die Beklagte der Schuldnerin vereinbarungsgemäß laufend Rechnungen im Abstand von ein bis zwei Wochen, welche die Schuldnerin meist vor dem gesetzten Zahlungsziel von 14 Tagen beglich. Vom 15.11.2011 bis zum 2.4.2012 erhielt die Beklagte von der Schuldnerin insgesamt eine Vergütung i.H.v. 4.530.807,16 EUR.
Die Schuldnerin stellte am 3.4.2012 einen Insolvenzantrag. Durch Beschl. v. 1.7.2012 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Kläger verlangte von der beklagten Rechtsanwältin Rückzahlung von Anwaltshonorar i.H.v. 4.530.807,16 EUR nebst Zinsen. Ferner begehrte er Auskunft über die mit den Rechnungen abgerechneten Leistungen unter Angabe von Bearbeitungszeiträumen, einzelnen Bearbeitern und Tätigkeitsbeschreibungen.
Das LG Frankfurt/Main hat die Beklagte antragsgemäß zur Rückzahlung der Vergütung nebst Zinsen verurteilt, die Klage hinsichtlich des Auskunftsverlangens jedoch abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung hat das OLG Frankfurt zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die Rückzahlung auf 536.203,97 EUR herabgesetzt. Dies hat das OLG damit begründet, für die Zahlungen ab dem 27.3.2012 lägen die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO vor. Für die früheren Zahlungen fehle es an einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Eine Anfechtung gem. § 131 InsO scheide aus, weil die Zahlungen kongruent gewesen seien. Das OLG Frankfurt hat die Auffassung vertreten, die Forderungen der Beklagten seien fällig gewesen. Auch wenn keine den Anforderungen des § 10 Abs. 2 RVG genügende Vergütungsberechnungen vorgelegen hätten, könne der Vergütungsanspruch der Rechtsanwältin erfüllt werden. Die Schuldnerin kö...