Das OLG Schleswig sieht den grundsätzlichen Einwand der Entreicherung aus wertenden Gesichtspunkten eingeschränkt, weil die Verwirkung Strafcharakter inne habe und den Insolvenzverwalter bei Meidung des Verlustes seiner Vergütung dazu anhalten solle, die ihm gegenüber seinem Auftraggeber obliegende Treuepflicht zu wahren (BGH, Beschl. v. 22.11.2018 – IX ZB 14/18, NJW 2019, 935 Rn 26). Entsprechend verbietet der Zweck des § 654 BGB es, dem Insolvenzverwalter ganz oder teilweise Wertersatz für geleistete Dienste nach § 812 BGB zuzusprechen (Grüneberg/Retzlaff, BGB, 81. Aufl., 2022, § 654 Rn 3). Dieser Sanktionszweck würde unterlaufen, wenn sich der Insolvenzverwalter, der den entnommenen Vorschuss verbraucht, auf Entreicherung berufen könnte. I.Ü. sah das Gericht den Einwand auch als unplausibel an, denn durch die Verwendung der Mittel habe sich der Insolvenzverwalter andere Ausgaben erspart. Der bereicherungsrechtliche Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 BGB unterfällt der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB. Diese beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Dies sei erst mit Festsetzung oder vorliegend eben Nichtfestsetzung (Verwirkung) der Fall, sodass die Verjährung nicht infrage komme.

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