1. Die Entscheidung ist zutreffend. Ich hatte dazu bereits in der Anmerkung zur AG-Speyer-Entscheidung in AGS 2023, 258 Stellung genommen. Darauf wird, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen.

2. Das LG ist davon ausgegangen, dass die behandelt Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und hat daher die weitere Beschwerde zugelassen. Wir werden dazu dann sicherlich bald auch etwas vom OLG Zweibrücken hören.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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