Die Schuldnerberatungsstelle beschränkte sich auf die Darstellung einer Praxis der Insolvenzgerichte in NRW, die nach alter Rechtslage die Einreichung von Insolvenzanträgen von Stellen für zulässig erachtet habe, die über eine Zulassung eines anderen Bundeslandes, nicht aber eine Anerkennung in NRW verfügt hätten. Weiterhin beruft sich die Schuldnerberatungsstelle auf eine angebliche Praxis des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg, wonach unselbstständige Stellen in anderen Bundesländern unter der Leitung der in Hamburg anerkannten Stelle stünden und nach den Maßgaben des Hamburger Landesrechts zu beurteilen seien. Das OVG stellte hierzu fest, dass eine zeitlich zuvor abweichende Praxis, die mit der Rechtslage nicht in Einklang steht, keine anderen Folgen haben könne. Da § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO und § 1 Abs. 1 AG InsO NRW zwingende Vorschriften sind, kann selbst eine jahrzehntelang geübte abweichende Praxis die Behörde weder verpflichten noch berechtigen, unter Fortsetzung ihrer rechtswidrigen Praxis weiterhin gegen das einschlägige Recht zu verstoßen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge