Das RVG definiert den Begriff des "strafprozessähnlichen Verfahrens" nicht. § 37 Abs. 1 RVG enthält aber eine Aufzählung der strafprozessähnlichen Verfahren. Dabei handelt es sich um Verfahren, für welche allgemein oder für einzelne Abschnitte, wie z.B. nach § 28 Abs. 1 BVerfGG für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, die Vorschriften der StPO anzuwenden sind.[7] Danach handelt es sich um dem Strafverfahren insoweit ähnliche Verfahren, als von dem Gericht über die angeklagte Person oder Personengruppe wegen verfassungswidrigen Verhaltens Rechtsnachteile verhängt werden sollen.[8]

Im Einzelnen werden folgende Verfahren genannt:

Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen (§ 13 Nr. 1 BVerfGG),
Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (§ 13 Nr. 2 BVerfGG),
Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter (§ 13 Nr. 4 und 9 BVerfGG) und
Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt werden.

Aus § 37 Abs. 1 Nr. 4 RVG folgt, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Davon ist bewusst abgesehen worden, um eine Möglichkeit zu haben, die Gebühren in ähnlichen Verfahren vor den Verfassungsgerichten, wenn solche, z.B. durch Landesrecht, neu geschaffen werden, ohne Änderung des RVG in gleicher Weise zu behandeln. Als ähnliches Verfahren kommt z.B. das Verfahren auf Erzwingung der Strafverfolgung wegen eines Verfassungsbruchs oder eines auf Verfassungsbruch gerichteten Unternehmens in Betracht (vgl. § 38 HessG über den Staatsgerichtshof)[9] oder das Verfahren gegen ein Mitglied des Rechnungshofes (§ 14 Nr. 8 Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht)[10] in Betracht.[11]

[7] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn 4.
[8] AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., § 37 Rn 6; Mayer/Kroiß/Mayer, RVG, 8. Aufl., 2021, § 37 Rn 5.
[9] HessG über den Staatsgerichtshof v. 12.12.1947, GVBl. 1948, 3.
[10] Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht v. 23.3.1982, HmbGVBl. S. 59.
[11] AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., § 37 Rn 7; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn 5; Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz, RVG, 11. Aufl., 2023, § 37 Rn 6.

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