aa) Verfahrensgebühr

Nach § 37 Abs. 2 S. 1 RVG entstehen die (Verfahrens-)Gebühren für die Revision nach Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 VV entsprechend. Das RVG verweist damit pauschal auf die Nrn. 3206–3213 VV. In dem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche der dort geregelten Verfahrensgebühren anwendbar ist. Zutreffend ist es, darin nur eine Verweisung auf die Nrn. 3206, 3207 VV zu sehen.[22] Das entspricht dem Wortlaut der Regelung der Nr. 3208 VV und dem gesetzgeberischen Willen.[23] Die Nrn. 3212, 3213 VV, aber auch die Nrn. 3208, 3209 VV sind Spezialregelungen, die bestimmte Verfahren oder bestimmte persönliche Eigenschaften des Rechtsanwalts voraussetzen.[24] Der nicht beim BGH zugelassene Rechtsanwalt, der den Mandanten vertritt, erhält also nicht die 2,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3208 VV.[25]

Für das Entstehen der Verfahrensgebühr gelten die allgemeinen Regeln.[26] Endet der Auftrag des Rechtsanwalts vorzeitig oder erbringt der Rechtsanwalt nur eine eingeschränkte Tätigkeit, entsteht nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3207 VV. Auch insoweit wird auf die Erläuterungen bei Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., VV 3207 verwiesen. In einem konkreten Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG gibt das BVerfG nach § 82 Abs. 3 BVerfGG den Beteiligten des ausgesetzten Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Äußerung. Bei Verfassungsbeschwerden gegen eine gerichtliche Entscheidung erhält der durch die Entscheidung Begünstigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG ebenfalls Gelegenheit zur Äußerung. Lässt der Äußerungsberechtigte durch einen Rechtsanwalt einen Schriftsatz mit Rechtsausführungen beim BVerfG einreichen, so erhält dieser Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr nach Nr. 3206 VV.[27] Denn der Bevollmächtigte des Äußerungsberechtigten hat eine dem Prozessbevollmächtigten vergleichbare Rechtsstellung.[28]

Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber, erhöht sich die Verfahrensgebühr gem. Nr. 1008 VV für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3.[29] Für den Rechtsanwalt, der mehrere Beschwerdeführer in einer von diesen gegen eine Rechtsnorm erhobenen Verfassungsbeschwerde oder gegen einen Rechtsakt vertritt, fällt allerdings keine erhöhte Prozessgebühr nach Nr. 1008 VV an.[30]

[22] BVerfG NJW 2013, 676 = AGS 2012, 568 = RVGreport 2013, 15 m. Anm. Hansens; BGH NJW 2012, 2118 = AGS 2012, 281 = Rpfleger 2012, 583 = JurBüro 12, 470 (LS); Mayer/Kroiß/Mayer, a.a.O., § 37 Rn 12 ff.; s. auch Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn 112; AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., § 37 Rn 17 f.; Hartung/Schons/Enders/Hartung, RVG, 3. Aufl., 2017; § 37 Rn 11.
[23] BVerfG, a.a.O., unter ausdrücklicher Ablehnung der in der Lit. früher vertretenen a.A.
[24] BVerfG, a.a.O., und BGH, a.a.O.
[25] BVerfG, a.a.O.
[26] Dazu die Erläuterungen u.a. bei Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., VV 3206.
[27] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn 14.
[28] AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., § 37 Rn 19.
[29] Auch VGH Bayern AnwBl. 1992, 499.
[30] BVerfG Rpfleger 1998, 82 = AGS 1998, 19; AGS 2011, 428 = RVGreport 2011, 59.

bb) Terminsgebühr (Nr. 3210 VV)

Wird vom Verfassungsgericht aufgrund einer mündlichen Verhandlung entschieden, entsteht eine Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV, wenn der Rechtsanwalt an der Verhandlung teilnimmt.[31] Auf diese Terminsgebühr ist nach der Anm. zu Nr. 3210 VV auch die Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV anzuwenden. Das bedeutet, dass die Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn in einem Verfahren, in dem mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (vgl. §§ 25, 94 Abs. 5 BVerfGG), im Einverständnis mit allen Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.[32] Ist die mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben (wie z.B. bei Verfassungsbeschwerden), ist Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV nicht anzuwenden.[33] Auf die Frage, ob das Verfassungsgericht zu Recht ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, kommt es für die Terminsgebühr nicht an.[34]

[31] Zur Bemessung unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG FG Hamburg AGS 2018, 178.
[32] Dazu FG Hamburg, a.a.O., für ein Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG.
[33] BVerfGE 35, 34 = Rpfleger 1973, 243; BVerfGE 41, 228; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn 16; Toussaint, KostR, 53. Aufl., 2023, § 37 Rn 5.
[34] FG Hamburg, a.a.O.

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