Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat nach §§ 32, 33 RVG durch das Verfassungsgericht zu erfolgen. Dieses ist an den Antrag nicht gebunden; es gilt vielmehr der Grundsatz der Wahrheit des Gegenstandswertes.[49] Ist vom Mindestgegenstandswert auszugehen, besteht nach der Rspr. des BVerfG kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts.[50] Ein Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses auch dann unzulässig, wenn für eine Überschreitung des gesetzlichen Mindestwertes sprechende Anhaltspunkte nicht substantiiert vorgetragen wurden.[51]
Ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Verfassungsgericht ist i.d.R. nicht gegeben.[52] Vereinzelt wird die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes bejaht, wenn sich die Festsetzung unter Missachtung wesentlicher Verfahrensvorschriften als grob rechtswidrig erweist.[53]
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