1. Gesetzliche Grundlagen
Ist der Rechtsstreit – wie es hier der Fall war – in der Hauptsache erledigt, entscheidet das Gericht gem. § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss. Hierbei hat es den bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Wird ein Rechtsstreit dadurch erledigt, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes stattgegeben wird, sind gem. § 138 Abs. 2 S. 1 FGO die Kosten der Behörde aufzuerlegen. Über die Kostenfolge hat das Gericht grds. durch Urteil oder – wenn das Verfahren wie hier in anderer Weise beendet worden ist – gem. § 143 Abs. 1 FGO durch Beschluss zu entscheiden. Vorliegend hatte der BFH sowohl über die Kosten des erstinstanzlichen Klageverfahrens als auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden (s. BFH BFH/NV 2006, 1121; BFH BFH/NV 2003, 785; BFH BFH/NV 2004, 1299).
2. Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach Zeitabschnitten
Nach den Ausführungen des BFH gilt zwar der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung. Gleichwohl hält es der BFH für zweckmäßig, die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach Zeitabschnitten zu treffen (BFH BFHE 141,333; BFH BFHE 235,303; OLG Köln MDR 1981, 590; Zschockelt und Egon Schneider, MDR 1981, 536). Dies hatte der BFH seinerzeit damit begründet, dass in Fällen der Streitwertminderung im Laufe des Rechtsstreits die Kosten für die verschiedenen Zeitabschnitte des Rechtsstreits getrennt in unterschiedlichen Quoten verhältnismäßig geteilt werden können. Es sei sachgerechter, wenn in diesen Fällen das Gericht zum Teil nach Zeitabschnitten unterschiedlichen Kostenquoten in der Kostengrundentscheidung abstrakt zum Ausdruck bringe. Anderenfalls müsste es nämlich die Gebühren und Auslagen im Einzelnen errechnen, die Einzelbeträge nach der für die Zeitabschnitte jeweils maßgeblichen Kostenquote auf die Beteiligten verteilen und aus dem Verhältnis der addierten Summe eine einheitliche Kostenquote bilden. Dies birgt – so hat der BFH früher argumentiert – bei der Ermittlung einer einheitlichen Kostenquote die Gefahr von Rechenfehlern oder sonstigen Ungenauigkeiten. Außerdem solle sich das Gericht nicht mit vermeidbaren Rechenwerken befassen. Ferner hatte der BFH seinerzeit argumentiert, dem Gericht seien regelmäßig die außergerichtlichen Kosten, die für die Errechnung einer zutreffenden einheitlichen Quote erforderlich seien, nicht bekannt.
Dieser früheren Rspr. des BFH hat sich der BFH hier angeschlossen. Er hat die Kosten des Verfahrens deshalb nach Zeitabschnitten verteilt. Der erste Zeitraum befasst das erstinstanzliche Klageverfahren vor dem FG Hannover bis zum 24.3.2011, dem Tag, an dem das beklagte Finanzamt ein dem Klagebegehren teilweise abhelfenden Änderungsbescheid erlassen hatte. Diesen Teil der Verfahrenskosten hat der BFH nach dem Grad des Obsiegens der Kläger und des Unterliegens der Beklagten zu 80,12 % den Klägern auferlegt und zu 19,88 % dem Beklagten. Die ab dem 25.3.2011 angefallen Kosten hat der BFH ausschließlich den Klägern auferlegt. Sie seien mit ihrem gegen den zum Verfahrensgegenstand gewordenen Änderungsbescheid des Finanzamtes vom 24.3.2011 gerichteten Begehren auf eine weitere Herabsetzung des streitigen Veräußerungsgewinns sowohl im weiteren erstinstanzlichen Klageverfahren als auch im Revisionsverfahren erfolglos geblieben.