§ 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO
Leitsatz
Zur Erstattungsfähigkeit der für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten anfallenden Kosten bei Hinzuziehung eines weder am Gerichtsort noch am Sitz der Partei ansässigen Hauptbevollmächtigten (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 14.9.2021 – VIII ZB 85/20, AGS 2021, 506 [Hansens] = zfs 2021, 700 m. Anm. Hansens und v. 5.7.2022 – VIII ZB 33/21, AGS 2022, 559 [Hansens] = zfs 2022, 700 m. Anm. Hansens).
BGH, Beschl. v. 30.8.2022 – VIII ZB 87/20
I. Sachverhalt
Die Klägerin, eine Leasing-Gesellschaft mit Sitz in München, hatte, vertreten durch eine in Köln ansässige Anwaltskanzlei, vor dem LG München I gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einem beendeten Leasing-Vertrag geltend gemacht. In dem auf den 5.11.2019 angesetzten Verhandlungstermin, zu dem für die Beklagte niemand erschienen war, hatte sich die Klägerin durch einen Terminsvertreter aus Fürstenfeldbruck vertreten lassen. Das LG München I gab der Klage auf Kosten der Beklagten durch Versäumnisurteil statt. Den hiergegen eingelegten Einspruch der Beklagten hat das LG als unzulässig verworfen und ihr auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin – soweit hier von Interesse – die Festsetzung der Kosten für den Terminsvertreter i.H.v. 382,70 EUR beantragt. Der Rechtspfleger des LG München I hat diese Kosten lediglich in Höhe fiktiver Reisekosten ihrer Hauptbevollmächtigten (Fahrtkosten i.H.v. 19,80 EUR und Tage- und Abwesenheitsgeld i.H.v. 25,00 EUR) festgesetzt. Diese fiktiven Reisekosten hat der Rechtspfleger dadurch ermittelt, dass er die Reisekosten eines am weitesten vom Gerichtsort entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks bestimmt hat. Dies hat er damit begründet, bei Wahrnehmung des Verhandlungstermins durch die in Köln ansässigen Hauptbevollmächtigten der Klägerin selbst wären deren Reisekosten nur in dieser Höhe zu erstatten gewesen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat das OLG München zurückgewiesen. Das OLG München hat seine Entscheidung damit begründet, die Klägerin sei zwar nicht gehalten gewesen, für die Vielzahl von im gesamten Bundesgebiet zu führenden ähnlich gelagerten Prozessen jeweils erneut einen Prozessbevollmächtigten am Prozessort zu beauftragen und diesen neu zu instruieren. Dies habe – so das OLG München – zur Folge, dass grds. die Hinzuziehung von Prozessbevollmächtigten am dritten Ort notwendig und die damit verbundenen Mehrkosten als erstattungsfähig anzusehen seien. Jedoch seien die hierdurch ausgelösten Mehrkosten nicht automatisch in voller Höhe erstattungsfähig. Am Geschäftssitz der Klägerin in München seien nämlich ebenfalls Anwälte zugelassen, die in der Lage wären, die Funktion "als Hausanwalt" zu übernehmen. Deshalb hat das OLG München die Auffassung des Rechtspflegers des LG München I geteilt, es seien lediglich die Terminsreisekosten eines – fiktiven – Anwalts erstattungsfähig, dessen – wiederum fiktiver – Kanzleisitz an dem vom Gerichtsgebäude am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks des LG München I liege.
Die dagegen von der Klägerin erhobene, vom OLG zugelassene, Rechtsbeschwerde hatte beim BGH Erfolg.
II. Erstattungsfähigkeit der Kosten des Terminsvertreters
1. Grundsätze
Der BGH hat zunächst auf seine ständige Rspr. verwiesen, wonach die Kosten eines Terminsvertreters – vom VIII. ZS des BGH als "Unterbevollmächtigter" bezeichnet – dann notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sind, wenn durch die Tätigkeit des Terminsvertreters erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in vergleichbarer Höhe erspart worden sind, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (BGH AGS 2014, 202 = zfs 2014, 344 m. Anm. Hansens = RVGreport 2014, 234 [Hansens]; BGH AGS 2012, 452 = zfs 2012, 645 m. Anm. Hansens = RVGreport 2012, 423 [Ders.]; BGH AGS 2003, 97 = BRAGOreport 2003, 13 [Ders.]).
Dieser Grundsatz erfährt insofern nach Auffassung des BGH gem. § 91 Abs. 1 ZPO eine Einschränkung, als Reisekosten eines Rechtsanwalts der obsiegenden Partei, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten sind, als dessen Hinzuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Diese Voraussetzungen lagen hier vor, wovon auch das OLG München ausgegangen war. Insoweit hat der VIII. ZS des BGH auf seine Beschl. v. 14.9.2021 (AGS 2021, 506 [Hansens] = zfs 2021, 700 m. Anm. Hansens) und v. 5.7.2022 (AGS 2022, 559 [Ders.] = zfs 2022, 700 m. Anm. Hansens) verwiesen, denen vergleichbare Fallgestaltungen (wohl) bei derselben Klägerin vorgelegen haben.
2. Notwendigkeit der Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten
War – wie hier – die Hinzuziehung der Kölner Hauptbevollmächtigten der Klägerin i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO notwendig, können nach Auffassung des BGH entgegen der Ansicht des OLG München die zu erstattenden Kosten bei der Vertretung der Klägerin vor dem...