Die Entscheidung wirft zwei Probleme auf.

1. Keine Teilwertfestsetzung bei Stufenanträgen

Die erste Frage, die sich stellt, ist die, ob bei Stufenanträgen nach Entscheidung über eine einzelne Stufe für diese bereits ein Wert festgesetzt werden darf. Das hat das OLG zu Recht verneint. Hier kommt hinzu, dass sich der Verfahrenswert ohnehin nach dem Wert der höchsten Stufe richtet (§ 38 FamGKG), also nach dem Wert des Leistungsantrags. Für die Gerichtsgebühr und damit für den Verfahrenswert ist der Wert der Auskunftsstufe irrelevant. Unzulässig ist es auch, nach Erlass eines Teilbeschlusses über die Auskunftsstufe bereits den Wert für die Leistungsstufe festzusetzen. Eine Wertfestsetzung ist erst dann zulässig, wenn eine Entscheidung über die Leistungsstufe ergangen ist. Auch insoweit ist der Abschluss des Verfahrens abzuwarten. Eine frühere Festsetzung ist auf die Beschwerde einer Partei aufzuheben (OLG Karlsruhe AGS 2020, 515 = JurBüro 2020, 529 = NJW-Spezial 2020, 699).

2. Keine Teilwertfestsetzung im Verbundverfahren

Die weitere Frage ist die, ob Teilwertfestsetzungen im Verbundverfahren zulässig sind. Das OLG Frankfurt (AGS 2017, 577 = NZFam 2017, 1065) hält eine solche Teilwertfestsetzung für zulässig, sobald das Gericht über die der Festsetzung unterliegenden, abtrennbaren Verfahrensteile eine Endentscheidung getroffen bzw. sich das Verfahren insoweit auf andere Weise erledigt hat. Auch das OLG Hamm (FamRZ 2013, 1511 = NJW-Spezial 2013, 188) und das OLG Brandenburg (AGS 2016, 228 = NZFam 2016, 324 = NJW-Spezial 2016, 252 = FamRZ 2017, 60) halten eine Teilwertfestsetzung im Falle einer Abtrennung für zulässig. In diesem Fall soll für die Ehesache und eventuell mit entschiedene Folgesachen eine abschließende Wertfestsetzung zulässig sein. Auch diese Teilwertfestsetzungen sind jedoch unzulässig; vielmehr ist – wie das OLG zu Recht festgestellt hat – die endgültige Wertfestsetzung erst bei Abschluss des gesamten Verbundverfahrens vorzunehmen (s. hierzu ausführlich N. Schneider, Teilwertfestsetzung im Verbund, NZFam 2020, 1005).

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 8/2023, S. 377 - 379

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