Nach Auffassung des LG war die begehrte Umbeiordnung vorzunehmen. Zu Recht nehme das AG allerdings an, dass die Voraussetzungen von § 143a Abs. 2 StPO nicht vorliegen. Zutreffend führe das AG des Weiteren die Vorschrift des § 143a Abs. 1 S. 2 StPO an, wonach die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht aufzuheben sei, wenn zu besorgen sei, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen werde. Eine derartige Übernahme der Pflichtverteidigung sei damit von Gesetzes wegen ausdrücklich unerwünscht. Mithin soll ein Herausdrängen des bisherigen Pflichtverteidigers über den Weg einer Wahlverteidigung verhindert werden. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Vielmehr handele es sich um einen sog. konsensualen Verteidigerwechsel, der gerade nicht durch die Vorschrift des § 143a StPO ausgeschlossen werden sollte (so etwa BGH, Beschl. v. 13.7.2021 – 2 StR 81/21).
Die Voraussetzungen für einen konsensualen Verteidigerwechsel seien vorliegend auch gegeben. Ein solcher Wechsel setze voraus, dass der Beschuldigte und beide Verteidiger mit einem Verteidigerwechsel einverstanden seien, dadurch keine Verfahrensverzögerung eintrete und auch keine Mehrkosten für die Staatskasse entstehen (vgl. etwa BGH, a.a.O.). Der Beschuldigte und beide Verteidiger haben jeweils ein entsprechendes Einverständnis erteilt. Anhaltspunkte für eine Verfahrensverzögerung durch den Verteidigerwechsel lägen ebenso nicht vor. Insbesondere sei noch kein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Schließlich habe Rechtsanwalt F erklärt, dass durch die Umbeiordnung für die Landeskasse keine Mehrkosten entstehen würden. Letzteres hat er darüber hinaus später noch einmal bekräftigt und erklärt, dass er die in der Person des bisherigen Pflichtverteidigers entstandenen Gebühren nicht erneut geltend machen werde. I.Ü. sei zu bemerken, dass aus dem Schriftsatz des bisherigen Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt B, hervorgehe, dass dieser Kenntnis davon hatte, dass es sich um einen Pflichtverteidigerwechsel handeln soll. Mithin habe Rechtsanwalt B sein Einverständnis auch nicht lediglich vor dem Hintergrund der Vorschrift des § 143a Abs. 1 S. 1 StPO erklärt, weil er davon ausgegangen sei, es habe sich ein Wahlverteidiger gemeldet und demgemäß sei er von Gesetzes wegen ohnehin zu entpflichten (vgl. zu dieser abweichenden Situation KG, Beschl. v. 28.10.2021 – 3 Ws 276/21).