Die Streitwertfestsetzung durch das AG im Teilabhilfebeschluss ist nicht zu beanstanden. Die Wertfestsetzung richtet sich nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO.
Bei Forderungen der Vorschüsse aus dem Wirtschaftsplan, die wie hier als monatliche Zahlung geschuldet sind, handelt es sich um wiederkehrende Leistungen gem. § 258 ZPO. Die Kammer teilt auch die Auffassung, dass im Falle einer Fortgeltungsklausel bezüglich des aktuellen Wirtschaftsplans, wie hier, für den Streitwert auch Forderungen zu berücksichtigen sind, die über das laufende Kalenderjahr, für welches der aktuelle Wirtschaftsplan gilt, hinausgehen (ebenso LG Karlsruhe NJW-RR 2022, 1296 = ZMR 2022, 922).
Dies führt allerdings nicht dazu, [dass] insoweit für die Wertberechnung § 9 ZPO gilt, wonach sich der Streitwert nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag bemisst (so aber LG Karlsruhe a.a.O.; ebenso MüKo-BGB/Hogenschurz, 9. Aufl., 2023, WEG, § 43 Rn 61). Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass das in Rede stehende Recht seiner Natur nach voraussichtlich noch für eine Dauer von wenigstens 3,5 Jahren besteht oder erfahrungsgemäß zumindest noch so lange bestehen könnte (vgl. nur BeckOK ZPO/Wendtland, 1.12.2022, § 9 Rn 9 f.). Dies ist bei der Vorschusszahlung aufgrund eines Wirtschaftsplans (§ 28 Abs. 1 WEG) erfahrungsgemäß nicht der Fall.
Zwar entspricht die Fortgeltung des aktuellen Wirtschaftsplans ordnungsmäßiger Verwaltung, weil dadurch verhindert wird, dass in Fällen, in denen sich die Aufstellung eines neuen Wirtschaftsplans und die Beschlussfassung verzögert, die Liquidität der Gemeinschaft nicht sichergestellt ist (vgl. BGH NZM 2019, 374); allerdings ist durch einen derartigen Beschluss weder der Verwalter von seiner Verpflichtung aus § 28 Abs. 1 WEG entbunden, jährlich einen Wirtschaftsplan aufzustellen, noch ändert sich etwas hierdurch an der Verpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft, insoweit jährlich einen Beschluss nach § 28 Abs. 1 WEG zu fassen (BGH, a.a.O.). Da dies die einzelnen Wohnungseigentümer ggf. auch auf dem Klageweg erzwingen können, kann nicht davon ausgegangen werden, dass üblicherweise Fortgeltungsklauseln dazu führen, dass aktuelle Wirtschaftspläne über einen Zeitraum von 3,5 Jahren Bestand haben (so auch Toussaint/Elzer, KostR, 53. Aufl., 2023, ZPO, § 9 Rn 6). Dies entspricht nach dem Kenntnisstand der Beschwerdekammer, die als zentrales Berufungsgericht in Wohnungseigentumssachen (§ 72 Abs. 2 GVG) zuständig ist, auch nicht der üblichen Praxis. Auch im vorliegenden Fall waren Wirtschaftspläne offensichtlich jährlich beschlossen worden.
In diesen Fällen bemisst sich der Streitwert nicht nach § 9 ZPO, sondern nach § 3 ZPO (BGH NJW 1962, 583, 584), wobei insoweit ein Zeitraum zu schätzen ist. Die Annahme des AG, dass ein Zeitraum von einem Jahr sachgerecht ist (so auch BayObLG ZMR 2004, 49), hält sich im Rahmen des weiten Ermessens und ist nicht zu beanstanden. Üblicherweise finden Eigentümerversammlungen jährlich statt, vorliegend wurde die Klage im November 2022 eingereicht, aus der Klageschrift ergibt sich, dass die beiden vorangegangenen Eigentümerversammlungen im November 2021 und im Juli 2022 stattgefunden haben. Die Annahme des Jahresbetrags der Vorschusszahlungen beschwert bei dieser Sachlage den Beschwerdeführer nicht. Für die Annahme eines längeren Zeitraums als ein Jahr bis zum nächsten Beschluss über einen Wirtschaftsplan ist daher nichts ersichtlich.