1. Allgemeines
Zu den Kosten des Verfahrens gehören, so das LG, die Gebühren und Auslagen der Staatskasse, einschließlich derjenigen Kosten, die im Ermittlungsverfahren durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstanden sind (§ 464a Abs. 1 S. 1, 2 StPO). § 3 Abs. 2 GKG verweise wegen der Kosten auf die in der Anlage 1 aufgeführten Gebühren und Auslagen. Gem. Nr. 9015 GKG KV gehören zu den Auslagen der Staatskasse auch die unter Nrn. 9000 bis 9014 GKG KV bezeichneten Kosten, soweit sie durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstanden sind. Dies gilt also auch für die gem. Nr. 9005 GKG KV nach dem JVEG zu zahlenden Beträge. Dazu gehören nach Auffassung des LG festgesetzte Sachverständigenkosten i.H.v. 9.993,03 EUR brutto jedoch nicht.
2. Durchsicht von Papieren und Daten durch Ermittlungspersonen
Zu den Kosten des Ermittlungsverfahrens können auch der Aufwand für die Durchsicht der Papiere oder Daten gehören. Gem. § 110 Abs. 1, 3 StPO stehe die Durchsicht der elektronischen Speichermedien der Staatsanwaltschaft und – auf deren Anordnung – ihren Ermittlungspersonen i.S.d. § 152 GVG zu. Soweit sichergestellt sei, dass die Verantwortung für die Durchsicht der Papiere bei der Staatsanwaltschaft verbleibe, könne diese auch Hilfspersonen wie Dolmetscher, Sachverständige oder sonstige dienstleistende Dritte einsetzen (OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.4.2018 – 1 Ws 605/17; OLG Schleswig, Beschl. v. 10.1.2017 – 2 Ws 441/16; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., 2024, § 110 Rn 3). Das sei hier der Fall gewesen. Der Sachbearbeiter bei der Kriminalpolizei habe nach Rücksprache mit dem ermittelnden Oberstaatsanwalt die pp. GmbH mit der Auswertung beauftragt.
3. Sachverständige Leistungen?
Allerdings stellen nach Auffassung des LG die abgerechneten Leistungen unter Position 4 der Rechnung i.H.v. 8.397,50 EUR netto (4.030 min / 60 min = 67,17 h x 125,00 EUR netto) bzw. 9.993,03 EUR brutto keine Tätigkeiten eines Sachverständigen dar, sodass in dieser Höhe auch kein Kostenansatz nach Nr. 9005 GKG KV habe erfolgen können.
Aufgabe eines Sachverständigen sei es, aufgrund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen und dem Gericht allgemeine Erfahrungssätze oder besondere Kenntnisse auf seinem jeweiligen Wissensgebiet zu vermitteln (OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.5.2020 – 2 Ws 89-91/19, RVGreport 2020, 398; OLG Schleswig, Beschl. v. 10.1.2017 – 2 Ws 441/16, StV 2017, 660 = StRR 8/2017, 23; LG Hamburg, Beschl. v. 7.8.2019 – 631 Qs 27/19, RVGreport 2020, 79). Damit werde ein externer IT-Forensiker dann als Sachverständiger tätig, wenn er unter Einsatz geeigneter und nicht für jedermann zur Verfügung stehender Programme und entsprechenden Fachwissens den Zugang zu verschlüsselten oder sonst für die Ermittlungsbehörden nicht zugänglichen Daten ermöglicht und diese Daten aufbereitet und so die ermittlungsrelevanten Tatsachen fest- und zusammenstelle (OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.4.2018 – 1 Ws 605/17; Wackernagel/Graßie, NStZ 2021, 12, 16; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., vor § 72 Rn 7a). In Abgrenzung dazu sei genuine Ermittlungsarbeit und keine Sachverständigentätigkeit anzunehmen, wenn der externe IT-Forensiker als Hilfskraft der Ermittlungsbehörden lediglich eine reine Sichtung sichergestellter Datenträger vornehme oder soweit er für die Ermittlungsbehörden technische Dienstleistungen zur Erleichterung der Durchsicht eines Datenbestandes erbringe, die etwa in der Durchsicht nach bestimmten Kriterien oder in der Aufbereitung und Strukturierung der Daten bestehen kann (OLG Nürnberg, a.a.O.; OLG Schleswig, a.a.O.). Knüpfe der Sachverständige auftragsgemäß an eine derartige Sichtung oder Strukturierung jedoch als sachverständig zu wertende Schlussfolgerungen oder Erläuterungen, wäre seine Arbeit allerdings insgesamt als die eines Sachverständigen zu qualifizieren (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.).
Daran gemessen habe, soweit dies von der Beschwerde angegriffen werde, Sachverständigentätigkeit nicht vorgelegen. Ausweislich der Ausführungen unter "D.99 Grobsichtung" im Gutachten v. 13.1.2023 habe sich die Tätigkeit der beauftragten GmbH darauf beschränkt, die (im Einzelnen aufgeführten) Asservate nach deren Art zu beschreiben, den Datenträgerinhalt mittels der Software einzulesen und ggf. zu prüfen, ob Dateien gelöscht worden seien. Soweit nach Ansicht des Auswerters inkriminiertes Material aufgefunden worden sei, sei dies knapp festgehalten und eine weitergehende Prüfung nicht durchgeführt worden. Die Beantwortung spezifischer Fragestellungen, für die ein spezielles Fachwissen im Bereich der Informationstechnologie erforderlich wäre, sei damit gerade nicht erfolgt. Soweit für die Auswertung die Software pp. angewandt worden sei, habe es sich um eine für Jedermann käufliche Software gehandelt, für deren Anwendung ebenfalls – jedenfalls für die unter D.99 genannten Maßnahmen – kein besonderes Fachwissen erforderlich sei. Nach alldem sei daher der Kostenansatz entsprechend z...