Das LG geht davon aus, dass die durch AG festgesetzten Gebühren unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 14 RVG als angemessen anzusehen seien und sie auch den Ermessensspielraum des Verteidigers von 20 % ausreichend "inkludieren".
1. Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage / Aufwand
Das AG sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um eine Angelegenheit handele, die nach der Sach- und Rechtslage und ihrer Schwierigkeit als deutlich unter dem Durchschnitt der Bußgeldverfahren liegend anzusehen sei. Denn Maßstab für die Beurteilung der Schwierigkeit wie auch des zeitlichen Aufwands seien nicht isoliert Verkehrsordnungswidrigkeiten, sondern es sei das gesamte Spektrum an Ordnungswidrigkeiten zu berücksichtigen, die von den Gebührensätzen, die im Vergütungsverzeichnis vorgesehen sind, abgedeckt werden. Um zu spezialgesetzlichen Bußgeldtatbeständen etwa auf dem Gebiet des Umwelt-, Wirtschafts- und Steuerrechts, die einerseits erhebliche Bußgelder vorsehen, andererseits häufig mit rechtlichen Schwierigkeiten sowie umfangreicher Sachaufklärung verbunden seien, eine angemessene Relation herzustellen, können bei Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten daher im Regelfall nur unter den Rahmenmittelsätzen liegende Verteidigergebühren als angemessen angesehen werden (vgl. LG Koblenz, Beschl. v. 11.7.2012 – 1 Qs 149/12). So liege der Fall auch hier. Es handele sich der Sache nach um einen äußerst einfach gelagerten Fall, in dem es um den Vorwurf der Nutzung eines elektronischen Geräts im Straßenverkehr gem. § 23 Abs. la StVO gehe, mithin um eine alltägliche Verkehrsordnungswidrigkeit.
Ansonsten könne allenfalls von einem für Verkehrsordnungswidrigkeiten durchschnittlichen Aufwand ausgegangen werden. Zu klären wäre letztlich die Frage gewesen, ob der Betroffene das Mobiltelefon tatsächlich während der Fahrt dergestalt benutzt habe, dass er es auf Höhe des Mundes gehalten und Sprechbewegungen ausgeführt hat. Zu beachten sei dabei insbesondere, dass es aufgrund der vielen Terminsverlegungen letztlich nicht einmal zu einem Hauptverhandlungstermin und damit zu einer Beweisaufnahme mit der Einvernahme der Zeugen, sondern vielmehr zu einer Einstellung des Verfahrens aufgrund der eingetretenen Verfolgungsverjährung gekommen sei. Die anwaltliche Tätigkeit habe sich daher auf das Beantragen der Akteneinsicht, auf die Ausführungen des Verteidigers in seiner fünfseitigen Einspruchsbegründung, die sich jedoch in allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand sowie einer vorläufigen Würdigung der Zeugenangaben erschöpft hätte, beschränkt. Soweit etwa zwei Jahre später ein Antrag auf Verfahrenseinstellung gefolgt sei, sei alleine für diese Tätigkeit die zusätzliche und der Höhe nach nicht unerhebliche Gebühr nach Nr. 5115 VV gewährt worden, obgleich das Verfahren letztlich allein wegen der Verfahrensverzögerung und nicht wegen anwaltlicher Mitwirkung eingestellt worden sei. Weitere Schreiben, die umfangreiche oder wesentliche inhaltliche oder rechtliche Ausführungen zum Gegenstand haben, lassen sich dem Aktenstück nicht entnehmen. Eine aufwendige Sach- oder Rechtsaufklärung sei insofern nicht ersichtlich.
2. Höhe der Geldbuße
Neben vorstehenden Erwägungen gelte im Hinblick auf die Verfahrensgebühren Nrn. 5103 und 5109 VV zudem, dass die Höhe der Geldbuße im Bußgeldverfahren maßgebliches Kriterium für die Gebührenhöhe sei, was der Gesetzgeber hier durch die Bestimmung eines Wertrahmens zum Ausdruck gebracht habe; anderenfalls hätte es einer Gebührenstaffelung für verschiedene Geldbußen gerade nicht bedurft (LG Koblenz, Beschl. v. 15.9.2010 – 4 Qs 53/10). Hier liege die verhängte Geldbuße mit 100,00 EUR weit am unteren Rand der Staffelung (60,00 bis 5.000,00 EUR), was den Ansatz von Mittelgebühren ebenfalls nicht zwingend nahelegt. Generell sei auch hier der anzusetzende Vergleichsmaßstab nicht innerhalb verschiedener Verkehrsordnungswidrigkeiten zu suchen, sondern vielmehr im Hinblick auf die Frage, ob es sich um ein tatsächlich und rechtlich einfach gelagertes Bußgeldverfahren handele, ein Vergleich zwischen Verkehrsordnungswidrigkeiten einerseits und spezialgesetzlichen Bußgeldtatbeständen andererseits anzustellen.
3. Aktenumfang
Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Akte zum Zeitpunkt des ersten Akteneinsichtsgesuchs am 17.2.2020 einen Umfang von gerade einmal 31 Seiten gehabt habe. Hinsichtlich des Akteninhalts sei dabei nennenswert lediglich der wenige Seiten umfassende polizeiliche Vermerk vom 8.1.2020. Darüber hinaus fänden sich keine Unterlagen, die einer schwierigen und umfangreichen Einarbeitung unterlegen hätten.
4. FAER
Die festgesetzten Gebühren bewegen sich – so das LG – durchgehend über den Mindestsätzen und sie trügen auch der Bedeutung der Sache für den Betroffenen hinreichend Rechnung. Dies gelte insbesondere auch mit Rücksicht darauf, dass die Geldbuße auf 100,00 EUR festgesetzt worden ist und die Eintragung von einem Punkt im Fahreignungsregister im Raum stand, weshalb sich – bei nur einer Voreintragung – eine gesteigert...