§ 14 RVG, Teil 5 VV RVG
Leitsatz
Zur Bemessung der Rahmengebühren in einer Verkehrsordnungswidrigkeitensache.
LG Koblenz, Beschl. v. 23.11.2023 – 6 Qs 58/23
I. Sachverhalt
Gegen den Betroffenen war ein Verkehrs-OWi-Verfahren wegen des Vorwurfs, während der Fahrt am Steuer des Fahrzeugs sein Mobiltelefon benutzt zu haben, anhängig. Deswegen war durch Bußgeldbescheid gegen ihn eine Geldbuße i.H.v. 100,00 EUR festgesetzt und die Eintragung eines Punktes in das Fahreignungsregister angeordnet worden. Das Verfahren ist dann am 5.4.2022 wegen des Eintritts der absoluten Verfolgungsverjährung nach § 206a StPO eingestellt worden. Sowohl die Verfahrenskosten als auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen sind der Staatskasse auferlegt worden.
Der Verteidiger hat die Festsetzung u.a. folgender Gebühren und Auslagen beantragt: Grundgebühr Nr. 5100 VV i.H.v. 110,00 EUR, Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV i.H.v. 176,00 EUR, Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem AG Nr. 5109 VV i.H.v. 176,00 EUR, zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV i.H.v. 220,00 EUR. Dieser Antrag ist von der Vertreterin der Staatskasse beanstandet worden.
Das AG hat die Gebühren wie folgt festgesetzt: Grundgebühr Nr. 5100 VV i.H.v. 85,00 EUR, Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV i.H.v. 100,00 EUR, Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV i.H.v. 100,00 EUR und zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV i.H.v. 160,00 EUR. Dagegen hat der Verteidiger sofortige Beschwerde eingelegt, die keinen Erfolg hatte.
II. Bemessung der Rahmengebühren
Das LG geht davon aus, dass die durch AG festgesetzten Gebühren unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 14 RVG als angemessen anzusehen seien und sie auch den Ermessensspielraum des Verteidigers von 20 % ausreichend "inkludieren".
1. Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage / Aufwand
Das AG sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um eine Angelegenheit handele, die nach der Sach- und Rechtslage und ihrer Schwierigkeit als deutlich unter dem Durchschnitt der Bußgeldverfahren liegend anzusehen sei. Denn Maßstab für die Beurteilung der Schwierigkeit wie auch des zeitlichen Aufwands seien nicht isoliert Verkehrsordnungswidrigkeiten, sondern es sei das gesamte Spektrum an Ordnungswidrigkeiten zu berücksichtigen, die von den Gebührensätzen, die im Vergütungsverzeichnis vorgesehen sind, abgedeckt werden. Um zu spezialgesetzlichen Bußgeldtatbeständen etwa auf dem Gebiet des Umwelt-, Wirtschafts- und Steuerrechts, die einerseits erhebliche Bußgelder vorsehen, andererseits häufig mit rechtlichen Schwierigkeiten sowie umfangreicher Sachaufklärung verbunden seien, eine angemessene Relation herzustellen, können bei Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten daher im Regelfall nur unter den Rahmenmittelsätzen liegende Verteidigergebühren als angemessen angesehen werden (vgl. LG Koblenz, Beschl. v. 11.7.2012 – 1 Qs 149/12). So liege der Fall auch hier. Es handele sich der Sache nach um einen äußerst einfach gelagerten Fall, in dem es um den Vorwurf der Nutzung eines elektronischen Geräts im Straßenverkehr gem. § 23 Abs. la StVO gehe, mithin um eine alltägliche Verkehrsordnungswidrigkeit.
Ansonsten könne allenfalls von einem für Verkehrsordnungswidrigkeiten durchschnittlichen Aufwand ausgegangen werden. Zu klären wäre letztlich die Frage gewesen, ob der Betroffene das Mobiltelefon tatsächlich während der Fahrt dergestalt benutzt habe, dass er es auf Höhe des Mundes gehalten und Sprechbewegungen ausgeführt hat. Zu beachten sei dabei insbesondere, dass es aufgrund der vielen Terminsverlegungen letztlich nicht einmal zu einem Hauptverhandlungstermin und damit zu einer Beweisaufnahme mit der Einvernahme der Zeugen, sondern vielmehr zu einer Einstellung des Verfahrens aufgrund der eingetretenen Verfolgungsverjährung gekommen sei. Die anwaltliche Tätigkeit habe sich daher auf das Beantragen der Akteneinsicht, auf die Ausführungen des Verteidigers in seiner fünfseitigen Einspruchsbegründung, die sich jedoch in allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand sowie einer vorläufigen Würdigung der Zeugenangaben erschöpft hätte, beschränkt. Soweit etwa zwei Jahre später ein Antrag auf Verfahrenseinstellung gefolgt sei, sei alleine für diese Tätigkeit die zusätzliche und der Höhe nach nicht unerhebliche Gebühr nach Nr. 5115 VV gewährt worden, obgleich das Verfahren letztlich allein wegen der Verfahrensverzögerung und nicht wegen anwaltlicher Mitwirkung eingestellt worden sei. Weitere Schreiben, die umfangreiche oder wesentliche inhaltliche oder rechtliche Ausführungen zum Gegenstand haben, lassen sich dem Aktenstück nicht entnehmen. Eine aufwendige Sach- oder Rechtsaufklärung sei insofern nicht ersichtlich.
2. Höhe der Geldbuße
Neben vorstehenden Erwägungen gelte im Hinblick auf die Verfahrensgebühren Nrn. 5103 und 5109 VV zudem, dass die Höhe der Geldbuße im Bußgeldverfahren maßgebliches Kriterium für die Gebührenhöhe sei, was der Gesetzgeber hier durch die Bestimmung eines Wertrahmens zum Ausdruck gebracht habe; anderenfalls hätte es einer Gebührenstaffelung für verschiedene Geldbußen gerade nicht bedurft (LG Koblenz, Beschl. v. 15.9...