1. Allgemeiner Prüfungsumfang
Im Rahmen der Begründetheit prüft das OVG zunächst, ob der Kostenansatz zu beachtende Kostengesetze verletzt. Dies allein sei im Rahmen der Beschwerde – wie bei der Erinnerung – zu prüfen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.11.2018 – 13 OA 494/18; zum Prüfungsumfang der Erinnerung Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl., 2024, GKG § 66 Rn 31 m.w.N.). Denn Gegenstand der Beschwerde sei die Entscheidung über die Erinnerung (BeckOK KostR/Laube, § 66 GKG Rn 231). Aus diesem Grund gehe der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts nicht über den Prüfungsumfang des VG, das über die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG zu entscheiden hat, hinaus (BayVGH, Beschl. v. 9.3.2017 – 20 C 16.2572).
2. Konkrete Prüfung
Die Beschwerde der Klägerin enthielt nach Auffassung des OVG keine Gesichtspunkte, die die Berechnung der Gerichtsgebühren durchgreifend in Zweifel ziehen.
a) Kostschuldnerin
Die Klägerin sei gem. § 29 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG Kostenschuldnerin, weil ihr das VG im Einstellungsbeschluss die Kosten des Klageverfahrens auferlegt habe. Diese Entscheidung sei nach § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar und wirksam. Ohne dass das zu prüfen wäre, sei festzuhalten, dass die Kostengrundentscheidung auch im Einklang mit § 155 Abs. 2 VwGO stehe, wonach derjenige die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, der – wie hier die Klägerin mit Schreiben v. 1.12.2022 – eine Klage i.S.d. § 92 Abs. 1 S. 1 VwGO zurücknehme. Entgegen der Auffassung der Klägerin in ihrem Erinnerungsschreiben sei § 91a ZPO nicht anwendbar. Eine Erledigungserklärung liege – ungeachtet des Umstandes, dass in diesem Fall eine Entscheidung nach 161 VwGO ergehen müsste – nicht vor.
b) Ansatz der Verfahrensgebühr
Auch der Ansatz der durch die Rücknahme reduzierten (1,0-)Verfahrensgebühr von 266,00 EUR (Nr. 5111 Abs. 1 Nr. 1a) der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG KV – i.V.m. der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 S. 3 GKG – Gebührentabelle), die dem Grunde nach bereits mit Einreichung der Klage durch die Klägerin entstanden sei (vgl. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 GKG) und die gem. § 9 Abs. 3 Nr. 1 GKG auch fällig sei, durch die Kostenbeamtin beruhe auf der rechtskräftig gewordenen Streitwertfestsetzung aus dem Einstellungsbeschluss v. 12.12.2022 auf 10.000,00 EUR und lasse der Höhe nach Rechtsfehler nicht erkennen. Solche hab die Klägerin auch nicht geltend gemacht.
c) Gebührenbefreiung wegen außergerichtlicher Konfliktbeilegung
Die Klägerin könne sich nicht auf die auf Grundlage des § 69b GKG erlassene Verordnung über den Entfall von Gerichtsgebühren bei außergerichtlicher Konfliktbeilegung (AGKBGGebEV) v. 12.6.2019 (Nds. GVBl. S. 148) berufen. Nach § 1 Abs. 1 AGKBGGebEV entfallen die u.a. von den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Niedersachsen nach dem GKG zu erhebenden Verfahrensgebühren nach den Nrn. 5110, 5112, 5210, 5220, 6110, 6210, 7110, 7112 und 8210, wenn 1. die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung nach den Nrn. 5111, 5113, 5211, 5221, 6111, 6211, 7111, 7113 und 8211 des KV (Anlage 1 des GKG) gegeben sind, 2. das gesamte Verfahren nach einer Mediation oder nach einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags beendet wird, und 3. in der Klage- oder Antragsschrift mitgeteilt worden ist, dass eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unternommen wird oder beabsichtigt ist, oder das Gericht den Parteien die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorgeschlagen hat. Zwar liege hier aufgrund der Klagerücknahme ein Fall der Nr. 5111 GKG KV vor, allerdings mangele es offensichtlich an den Voraussetzungen der Nrn. 2 und 3 dieser Vorschrift. Es habe weder eine Mediation noch eine außergerichtliche Konfliktbeilegung stattgefunden. Vielmehr habe die Klägerin ihre Klage nach dem gerichtlichen Hinweis v. 7.11.2022 insgesamt zurückgenommen.
d) Unwirksam und verfassungswidrig
Soweit die Klägerin schließlich noch ausführe, die Sache selbst sei nach heutigem Stand rechtlich unwirksam und verfassungswidrig gewesen, handele es sich nicht um kostenrechtliche Einwendungen, die im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen wären. Denn Gründe, die den Kostenansatz nicht betreffen, seien im Rahmen der Erhebung der Gerichtskosten und im Erinnerungsverfahren von vorneherein unerheblich und nicht zu berücksichtigen. Ebenso wie das Erinnerungsverfahren diene das Beschwerdeverfahren nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren oder (eine nach Rücknahme nur noch zu treffende) Kostenentscheidung auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.11.2020 – 5 KSt 1.20; BeckOK KostR/Laube, § 66 GKG, Rn 78 m.w.N.).