Die gem. § 304 StPO statthafte Beschwerde sei mangels Beschwer des Rechtsanwalts bereits unzulässig.
1. "Richtige" Rechtsmittel "einfache Beschwerde"
Statthaft sei vorliegend nicht die sofortige Beschwerde gem. § 142 Abs. 7 S. 1 StPO, sondern die einfache Beschwerde des Rechtsanwalts im eigenen Namen gem. § 304 StPO. Zwar habe der Rechtsanwalt ausgeführt, er beantrage eine rückwirkende Beiordnung im hinzuverbundenen Verfahren. Eine weitere Begründung sei nicht erfolgt, die "sofortige Beschwerde" sei auch nicht im Namen des Beschuldigten eingelegt worden. Hätte der Rechtsanwalt tatsächlich eine sofortige Beschwerde im eigenen Namen gem. § 142 Abs. 7 S. 1 StPO eingelegt, wäre eine solche nach Auffassung des LG nicht statthaft, weil der nicht beigeordnete Rechtsanwalt kein Beschwerderecht habe (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., 2024, § 142, Rn 63 m.w.N.). Es könne jedoch dahinstehen, ob die Beschwerde im Namen des Beschuldigten eingelegt worden sei und dieser ein eigenes Antragsrecht gem. § 141 Abs. 1 S. 1 StPO habe (vgl. dazu Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 142 Rn 63, 19, 20, m.w.N.). Denn der Beschuldigte wäre jedenfalls ersichtlich nicht beschwert. Aufgrund der Verfahrensverbindung gelte die Pflichtverteidigerbestellung für das gesamte Verfahren (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 5 Rn 1; § 140 Rn 4).
2. Kein besonderer Rechtsbehelf für Anträge nach § 48 RVG
Das Beschwerdeziel könne – so das LG – vorliegend nur darin bestehen, dem Rechtsanwalt sein Kosteninteresse zu sichern. Da das RVG keinen besonderen Rechtsbehelf für Anträge nach § 48 RVG vorsehe, sei die einfache Beschwerde gem. § 304 StPO statthaft (vgl. KG, Beschl. v. 27.9.2011 – 1 Ws 64/10, RVGreport 2012, 56 = StraFo 2012, 292). Dem Pflichtverteidiger stehe ein eigenes Beschwerderecht etwa dann zu, wenn die Erstreckung der Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG auf hinzuverbundene Verfahren abgelehnt werde (Mayer/Kroiß/Kroiß, RVG, 8. Aufl., 2021, RVG, § 48 Rn 126).
3. Allerdings: Keine Beschwer
Allerdings sei der Rechtsanwalt durch den Ablehnungs-Beschluss des AG vom 24.5.2024 nicht beschwert. Zu diesem Zeitpunkt habe bereits ein Erstreckungsbeschluss gem. § 48 Abs. 6 S. 3 StPO vorgelegen. Mit seiner Beschwerde könne der Rechtsanwalt daher keine Verbesserung seiner (gebührenrechtlichen) Position erreichen. Für eine weitere rückwirkende Beiordnung im hinzuverbundenen Verfahren bestehe kein Raum.
Eine Beschwer setze gem. § 304 Abs. 2 StPO voraus, dass der Beschwerdeführer durch die Entscheidung unmittelbar in seinen eigenen Rechten und der Wahrnehmung geschützter Interessen nachteilig betroffen werde (BGH, Beschl. v. 7.4.2020 – StB 8/20; OLG Brandenburg, Beschl. v. 9.3.2020 – 1 Ws 19/20; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 304 Rn 6; MüKo-StPO/Neuheuser, 2. Aufl., 2023, § 304 Rn 38). Das sei vorliegend nicht der Fall, da der Rechtsanwalt aufgrund des Erstreckungsbeschlusses des AG v. 18.4.2024 auch für das zum staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren Az. 1 hinzuverbundene Verfahren Az. 2 auch hinsichtlich seines Kosteninteresses als Pflichtverteidiger anzusehen sei, da bereits durch den Erstreckungsbeschluss die Wirkungen des § 48 Abs. 6 S. 1 und 3 RVG eingetreten seien.