§§ 5a, 5b, 66 Abs. 1 S. 1, 66 Abs. 7 S. 2 GKG; § 52d S. 1 FGO
Leitsatz
- Gem. § 5a GKG sind für die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz und für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung diejenigen Vorschriften für die Übermittlung der elektronischen Dokumente anzuwenden, die auch für das Einreichen und die Übermittlung elektronischer Dokumente in dem betreffenden Gerichtsverfahren gem. § 52d FGO zu beachten sind.
- Deshalb muss eine Steuerberatungsgesellschaft, die für ihren Mandanten nach dem 31.12.2022 gegen einen Gerichtskostenansatz Erinnerung einlegt, diesen verfahrenseinleitenden Schriftsatz als elektronisches Dokument mittels des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs beim Gericht einlegen.
- Ein Formverstoß bei der Übermittlung der Erinnerung an das Gericht (hier: per Telefax) führt zur Unwirksamkeit der in dem Schriftsatz enthaltenen Prozesserklärungen, sodass diese vom Gericht inhaltlich nicht zu bescheiden sind.
BFH, Beschl. v. 11.4.2024 – VIII E 3/23
I. Sachverhalt
Der BFH hatte die Revision eines Prozessbeteiligten zugelassen. Die Kostenstelle des BFH hat demzufolge gegen den Revisionskläger eine vorläufige Kostenrechnung erstellt, in der dieser zur Zahlung einer Verfahrensgebühr in bestimmter Höhe aufgefordert wurde. In der Rechtsbehelfsbelehrung dieses Kostenansatzes findet sich folgender Hinweis:
Zitat
"Bei Einlegung der Erinnerung durch Prozessbevollmächtigte wird auf § 5a GKG i.V.m. § 52d FGO hingewiesen."
Am 2.8.2023 reichte der Prozessbevollmächtigte der Revisionskläger, eine Steuerberatungsgesellschaft in der Form einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, beim BFH eine Erinnerung gegen diesen Gerichtskostenansatz per Telefax ein. Diese Erinnerung hat die Steuerberatungsgesellschaft damit begründet, die Verfahrensgebühr sei aufgrund eines überhöhten Streitwertes erhoben worden. Die Verfahrensgebühr sei vielmehr – ausgehend von einem in der Erinnerung angegebenen – niedrigerem – Streitwert zu berechnen. Ferner hat die Steuerberatungsgesellschaft für die Revisionskläger beantragt, die Vollziehung aus dem angefochtenen Gerichtskostenansatz auszusetzen.
Der BFH hat die Erinnerung und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückgewiesen.
II. Erinnerung gegen Gerichtskostenansatz
1. Gesetzliche Regelung
Gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG entscheidet über Erinnerungen des Kostenschuldners – das waren hier die Revisionskläger – gegen den Kostenansatz das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Das war hier der BFH. Gem. § 66 Abs. 5 S. 1 GKG können Anträge und Erklärungen und damit auch die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Gem. § 66 Abs. 5 S. 2 GKG gelten für die Bevollmächtigten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Da die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz gem. § 66 Abs. 7 S. 1 GKG keine aufschiebende Wirkung hat, kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung der Erinnerung gem. § 66 Abs. 7 S. 2 GKG ganz oder teilweise anordnen.
Gem. § 5a GKG sind in Verfahren nach dem GKG und damit auch in dem Erinnerungsverfahren gem. § 66 Abs. 1 GKG die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das dem kostenrechtlichen Verfahren zugrunde liegende Verfahren gelten. Für das Revisionsverfahren vor dem BFH galten hier die Vorschriften der FGO und damit auch die in § 52d FGO angeordnete Nutzungspflicht, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen und schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen dem Gericht als elektronisches Dokument zu übermitteln. Dies gilt nach § 52d S. 1 FGO für Rechtsanwälte oder Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts. Nach S. 2 dieser Vorschrift gilt dies auch für die nach dem FGO vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 FGO zur Verfügung steht. Für Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften gilt somit ab dem 1.1.2023 die Verpflichtung zur Übermittlung von Schriftsätzen und Anträgen als elektronischem Dokument und die Nutzungspflicht für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) als sicherer Übermittlungsweg (s. BFH BFH/NV 2024, 392; BFH BFHE 278, 21).
2. Form der Einlegung der Erinnerung
Dies hat nach den Ausführungen des BFH zur Folge, dass hier die für die Revisionskläger als Prozessbevollmächtigte aufgetretene Steuerberatungsgesellschaft den die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz enthaltenen Schriftsatz dem BFH als elektronisches Dokument mittels des beSt hätte übermitteln müssen. Dies war hier nicht geschehen, da die Steuerberatungsgesellschaft die Erinnerung beim BFH per Telefax eingereicht hat.
3. Folgen des Formverstoßes
Der BFH hat darauf hingewiesen, dass die Steuerberatungsgesellschaft weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass eine Übermittlung der Erinneru...