1. Ausgangsfall
In dem vor dem LG Berlin anhängigen Zahlungsrechtsstreit über 25.000,00 EUR lässt sich der in Potsdam wohnhafte Kläger durch den in Potsdam kanzleiansässigen Rechtsanwalt P vertreten. Das LG beraumt den Verhandlungstermin auf den 1.3. an und lädt hierzu vorbereitend auch den Zeugen Z. Rechtsanwalt P reist zu dem Verhandlungstermin mit dem eigenen Pkw (einfache Entfernung 35 km) an. Der in Berlin wohnhafte Beklagte lässt sich durch den in Berlin-Spandau kanzleiansässigen Rechtsanwalt B vertreten. Dieser fährt zu diesem Termin ebenfalls mit dem eigenen Pkw (einfache Entfernung 12 km).
Zu dem Termin ist der Zeuge Z trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Das LG erlegt dem Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auf und beraumt einen weiteren Verhandlungs- und Beweisaufnahmetermin auf den 1.6. an. Zu diesem Termin erscheinen wieder die Prozessbevollmächtigten der Parteien und der Zeuge Z, der vom LG vernommen wird. Der Termin dauert insgesamt 45 min. In dem auf den 22.6. angesetzten Verkündungstermin verkündet das LG ein Urteil, in dem die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind.
Wer kann von wem Kostenerstattung in welcher Höhe verlangen?
2. Abwandlung
Im Ausgangsfall hat das LG Berlin zu dem Verhandlungstermin am 1.3. neben den Prozessbevollmächtigten der Parteien vorbereitend die Zeugen Z1 und Z2 geladen. Zu dem Termin sind nur die Prozessbevollmächtigten der Parteien erschienen, die wiederum mit dem eigenen Pkw angereist sind. Der Zeuge Z1 ist unentschuldigt ferngeblieben, sodass ihm das LG Berlin gem. § 380 Abs. 1 ZPO die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt hat. Der Zeuge Z2 hat unmittelbar nach Erhalt seiner Ladung dem Gericht schriftlich mitgeteilt, dass der Termin vom 1.3. in seinen nicht verschiebbaren Jahresurlaub fällt. Deshalb hat das Gericht sein Nichterscheinen zu diesem Termin als entschuldigt angesehen. Das LG Berlin beraumt daraufhin einen neuen Verhandlungs- und Beweisaufnahmetermin auf den 1.6. an, zu dem wieder die Prozessbevollmächtigten beider Parteien und die geladenen Zeugen Z1 und Z2 erscheinen. Diese werden während des insgesamt 60 min. andauernden Termins vernommen. Das LG Berlin weist die Klage auf Kosten des Klägers ab.
Welche Kostenerstattungsansprüche haben die Parteien aufgrund des gegen den Zeugen Z1 ergangenen Beschlusses vom 1.3.?