Im Aufsatzteil (S. 337 f.) befasst sich Hagen Schneider mit den Kosten für Anträge auf Akteneinsicht oder Auskunft nach § 13 Abs. 2 FamFG.
Burhoff (S. 339 ff.) beleuchtet das Vorschussrecht des Wahlanwalts nach § 9 RVG. Das Vorschussrecht des beigeordneten Anwalts wird einem weiteren Beitrag vorbehalten bleiben.
Wendet der Vergütungsschuldner ein, der Anwalt habe ihm einen Höchstbetrag für die geschuldete Vergütung zugesagt, handelt es sich um einen nicht gebührenrechtlichen Einwand, der das Verfahren nach § 11 RVG hindert. Zwar ist eine solche Vereinbarung grds. wegen Verstoßes gegen § 49b Abs. 1 BRAO unwirksam; indes ist der Anwalt an eine solche Vereinbarung nach Treu und Glauben gebunden, sodass der Einwand auch nicht als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen werden kann (LAG Berlin-Brandenburg, S. 348).
Während das AG Herne (AGS 2024, 336) zuletzt eine Zusätzliche Gebühr bejaht hat, wenn die Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung erfolgt, lehnt das LG Leipzig (S. 350) diese Zusätzliche Gebühr ab. Gleichzeitig führt es aus, dass auch in Bußgeldsachen grds. von der Mittelgebühr auszugehen sei, diese jedoch häufig nicht erreicht werde.
Auch das LG Koblenz (S. 352) befasst sich mit der Höhe der Rahmengebühren in einer Verkehrsordnungswidrigkeitensache und geht von unterdurchschnittlichen Gebühren aus.
In der Praxis bereitet immer wieder die Erstreckung einer Beiordnung nach § 48 Abs. 6 RVG Probleme, obwohl mit dem KostRÄG 2021 die Vorschrift klargestellt worden ist. Das LG Nürnberg-Fürth (S. 354) sah sich daher veranlasst, noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Gesetzeswortlaut auch anzuwenden ist.
Auch in Strafsachen stellt ein Verfahren nach Zurückverweisung eine eigene Angelegenheit dar, in der die Gebühren erneut entstehen, insbesondere die Verfahrensgebühr (AG Nürnberg S. 361).
Wird für die vorgerichtliche Tätigkeit an Stelle der Geschäftsgebühr eine Vergütungsvereinbarung getroffen, dann ist die vereinbarte Vergütung im gerichtlichen Verfahren nicht anzurechnen, weil nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV nur eine Geschäftsgebühr anzurechnen ist, die hier allerdings abbedungen ist. Dies hat der BGH bereits entschieden. Der BGH hat ferner entschieden, dass dann auch im Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 15a Abs. 3 RVG sich der Beklagte nicht auf die Anrechnung berufen kann. Das OLG Hamburg (S. 363) folgt diesen Grundsätzen. Es folgt aber auch der Rspr. des OLG Köln (AGS 2014, 488 = RVGreport 2014, 199), wonach es treuwidrig ist, sich auf den Ausschluss der Anrechnung zu berufen, wenn ein Vergleich geschlossen wird und der Kläger nicht kundtut, dass bei ihm an Stelle der eingeklagten Geschäftsgebühr eine nicht anzurechnende Vergütung vereinbart worden ist.
Mit der Auslagenerstattung nach Einstellung eines Bußgeldverfahrens befasst sich das LG Wiesbaden (S. 365).
Das OLG Bamberg hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit gegen einen im Termin ausgebliebenen Zeugen eine Kostenfestsetzung möglich ist (S. 370). Dieses Thema wird auch in der Rubrik Fragezeichen, Fragen und Lösungen behandelt (S. 344).
Wird ein gerichtliches Verfahren durch Vergleich beendet, ermäßigt sich grds. die 3,0-Gerichtsgebühr auf 1,0. Dies gilt allerdings nicht, wenn zuvor ein Versäumnisurteil erlassen worden ist. Die Frage, ob das Versäumnisurteil zu Recht ergangen ist oder ob hier nach § 21 GKG ein Teil der Gerichtsgebühr i.H.v. 2,0 unerhoben bleiben muss, ist nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären, sondern dem Verfahren nach § 21 GKG vorbehalten (OLG Hamburg, S. 374).
Ist im Strafverfahren ein IT-Forensiker lediglich mit einer Bürobesichtigung von Datenträgern beauftragt worden, handelt es sich nicht um Auslagen der Staatskasse, die dem Verurteilten auferlegt werden können (LG Nürnberg-Fürth, S. 377).
Auch eine Steuerberatergesellschaft muss Erinnerungen gegen den Kostenansatz auf elektronischem Wege einleiten. Eine per Telefax eingereichte Erinnerung ist unwirksam (BFH, S. 378).
Mit dem Gegenstandswert eines Verfahrens auf Anerkennung bzw. Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung hat sich der BGH befasst (S. 382).
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Autor: Norbert Schneider
Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen
AGS 8/2024, S. II