Die in Brasilien wohnhaften Kläger hatten gegen den Beklagten vor dem LG Coburg erbrechtliche Ansprüche geltend gemacht. In diesem Rechtsstreit haben sich die Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten mit Kanzlei in Brasilien vertreten lassen. Dieser war in Deutschland unter Befreiung von der Kanzleipflicht in der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsanwalt zugelassen. In dem vom LG Coburg angesetzten Beweisaufnahmetermin vom 16.2.2023 erschien der ordnungsgemäß geladene Zeuge Z nicht. Hieraufhin setzte das LG gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld i.H.v. 200,00 EUR fest und legte ihm die durch sein Ausbleiben im Termin vom 16.2.2023 entstandenen Kosten auf. Die von dem Zeugen Z hiergegen eingelegte Beschwerde hat das OLG Bamberg zurückgewiesen.
Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat das LG Coburg zunächst einen weiteren Termin zur Vernehmung des Zeugen Z auf den 11.5.2023 bestimmt. Auf Antrag des Beklagtenvertreters wegen einer Terminskollision hat das LG Coburg diesen Termin am 20.4.2023 auf den 4.7.2023 verlegt.
Am 10.5.2023 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger gegen den Zeugen Z die Festsetzung von Reisekosten. Dies hat er damit begründet, er habe zur Wahrnehmung des zunächst auf den 11.5.2023 bestimmten Termins am 25.3.2023 Kosten für ein Flugticket von Brasilien nach Deutschland i.H.v. umgerechnet 1.000,00 EUR aufgewandt. Durch die Terminsverlegung auf den 4.7.2023 seien Umbuchungskosten i.H.v. umgerechnet 1.063,90 EUR entstanden. Gegen den Zeugen Z haben die Kläger nur die Erstattung der Kosten für die ursprüngliche Buchung i.H.v. umgerechnet 1.000,00 EUR geltend gemacht.
Die Rechtspflegerin des LG Coburg hat den Kostenfestsetzungsantrag gegen den Zeugen Z zurückgewiesen. Zum einen hat sie ihre Entscheidung darauf gestützt, den Klägern sei es möglich und zumutbar gewesen, mit der Terminswahrnehmung einen inländischen Rechtsanwalt zu beauftragen. Außerdem seien nur die für den Termin am 4.7.2023 entstandenen Kosten erstattungsfähig, da der Zeuge Z für die Verlegung des Termins vom 11.5.2023 nicht verantwortlich sei. Die Kosten für den Termin vom 4.7.2023 habe der Kläger jedoch nicht nachgewiesen.
Mit ihrer hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde haben die Kläger geltend gemacht, es seien die für den ursprünglich auf den 11.5.2023 entstandenen Kosten gegen den Zeugen Z festzusetzen. Die Buchung des Tickets für den Termin sei nämlich auf das Ausbleiben des Zeugen Z im Termin am 16.2.2023 zurückzuführen. Die geltend gemachten Kosten seien auch notwendig, da es sich um einen ausschließlich von ihm – dem Klägervertreter – betreuten schwierigen und werthaltigen Erbrechtsfall gehandelt habe, bei dem die persönliche Vernehmung des Zeugen durch ihn erforderlich gewesen sei.
Das OLG Bamberg hat der sofortigen Beschwerde der Kläger stattgegeben und die von dem Zeugen Z an die Kläger zu erstattenden Kosten (antragsgemäß) auf 1.000,00 EUR festgesetzt.