1. Zulässigkeit der Einwendungen
In seinem Kostenfestsetzungsbeschluss hatte der Rechtspfleger aufgrund der Kostenaufhebung in dem gerichtlich geschlossenen Vergleich allein die Hälfte der von der Klägerin gezahlten Gerichtskosten festgesetzt. Nach den Ausführungen des OLG Hamburg kann sich die Klägerin hiergegen mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wenden und geltend machen, die von der Klägerin gezahlten und zum Ausgleich geltend gemachten Gerichtskosten seien nicht notwendig gewesen, weil der sie betreffende Gerichtskostenansatz überhöht sei (s. BGH AGS 2013, 433 = zfs 2013, 587 m. Anm. Hansens = RVGreport 2013, 359 [Hansens]).
2. Gerichtskostenansatz zutreffend
Nach den weiteren Ausführungen des OLG Hamburg war der der Kostenausgleichung zugrunde liegende Gerichtskostenansatz zutreffend. Gem. Nr. 1210 GKG KV sei insgesamt eine 3,0-Verfahrensgebühr entstanden. Einer Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 S. 1 Nr. 3 GKG KV wegen der Beendigung des gesamten Verfahrens durch gerichtlichen Vergleich stehe entgegen, dass bereits ein Versäumnisurteil vorausgegangen war.
Ist – wie es hier der Fall war – dem Vergleich ein Versäumnisurteil vorausgegangen, so setzt nach den weiteren Ausführungen des OLG Hamburg Nr. 1211 GKG KV keine weitere Prüfung und Aufklärung voraus, ob dieses Versäumnisurteil im konkreten Einzelfall in gesetzeskonformer Weise ergangen ist. Vielmehr sei es nach dem maßgeblichen Wortlaut der Gebührenvorschrift unerheblich, ob das vorausgegangene Urteil formal zu Recht erlassen wurde (OLG Koblenz AGS 2004, 489 m. Anm. N. Schneider; NK-GK/Volpert, 3. Aufl., 2021, Nr. 1211 GKG KV Rn 206; a.A. OLG Saarbrücken OLGR 1998, 296; OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.6.2017 – 9 W 15/17).
Das OLG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass eine Ermäßigung der gerichtlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 1211 GKG KV selbst dann nicht in Betracht komme, wenn ein vorangegangenes Urteil aufgrund einer Gehörsrüge nach § 321a ZPO keinen Bestand mehr gehabt hat oder es in der Berufungsinstanz aufgehoben wurde. Ferner hat das OLG darauf hingewiesen, dass die Ermäßigungstatbestände der Nr. 1211 GKG KV eng an ihrem Wortlaut auszulegende Ausnahmevorschriften darstellen würden, die allein der Prozesswirtschaftlichkeit dienten (OLG Stuttgart AGS 2015, 518 = RVGreport 2016, 80 [Hansens]). Diese streng am Wortlaut orientierte Auslegung von Kostenvorschriften berücksichtige dabei, dass das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und deshalb auch dem Rechtspfleger übertragen worden sei. Somit sei im Kostenfestsetzungsverfahren die Klärung komplizierter rechtlicher Fragen nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich. Nur diese Handhabung führe in dem formalisierten, auf vereinfachte Prüfung zugeschnittene Kostenfestsetzungsverfahren zu einer praktikablen Handhabung und zu verlässlichen Ergebnissen (s. BGH JurBüro 2021, 582).
Gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO kann die erstattungsberechtigte Partei nur diejenigen Kosten des Verfahrens erstattet verlangen, die notwendig sind. Nach den weiteren Ausführungen des OLG Hamburg steht dem prozessualen Ausgleichsanspruch der Klägerin nicht entgegen, dass die Gerichtskosten in verauslagter Höhe nicht notwendig im Sinne dieser Vorschrift gewesen wären, weil eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei in der Rolle der Klägerin erfolgreich einen Antrag auf Nichterhebung von Gerichtskosten nach § 21 GKG hätte verfolgen können und müssen. Die Voraussetzungen hierfür liegen hier nämlich nach Auffassung des OLG Hamburg nicht vor. Die Nichterhebung von Gerichtskosten gegen unrichtige Sachbehandlung setze einen offen zutage tretenden, schweren Verfahrensfehler voraus, der hier nicht vorgelegen habe. Nachdem die Postzustellungsurkunde über die erfolgreiche Zustellung der Anspruchsbegründung und der verfahrenseinleitenden Verfügung zu den Gerichtsakten gelangt war, habe diese als öffentliche Urkunde i.S.d. § 415 ZPO gem. § 418 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründet. Folglich habe das LG Hamburg zum Zeitpunkt des Erlasses des Versäumnisurteils von einer erfolgreichen Zustellung der verfahrenseinleitenden Verfügung nebst Anspruchsbegründung ausgehen können.