Die Entscheidung des OLG Hamburg bedarf einiger Anmerkungen.
1. Einwendungen gegen die Gerichtskosten
Zutreffend hat das OLG Hamburg ausgeführt, im Kostenfestsetzungsverfahren seien die Einwendungen des Erstattungspflichtigen gegen die Höhe der (mit-)festgesetzten Gerichtskosten zu berücksichtigen. Denn der Erstattungspflichtige ist allein durch die Festsetzung der seiner Auffassung nach überhöhten Gerichtskosten beschwert.
Dem Erstattungspflichtigen ist es auch versagt, Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz einzulegen. Denn erinnerungsbefugt sind gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG allein der Kostenschuldner und die Staatskasse. Kostenschuldner in diesem Sinne ist derjenige, den die Staatskasse tatsächlich als Kostenschuldner in Anspruch genommen hat (s. Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl., 2023, § 66 GKG Rn 12). Das war hier die Klägerin, die die 3,0-Verfahrensgebühr auch gezahlt hatte. Selbst wenn man entgegen diesen Grundsätzen von der Zulässigkeit der Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz eines Beteiligten, der nicht Kostenschuldner ist, ausgehen würde, hätte hier die Beklagte von einer erfolgreichen Erinnerung gar nichts. Der zu viel erhobene Anteil der Gerichtskosten wäre nämlich gem. § 29 Abs. 3 KostVfg an den Kostenschuldner, hier also an die Klägerin zurückzuzahlen. Gleichzeitig wäre in der Zwischenzeit der Kostenausgleichungsbeschluss, in dem die Gerichtskosten auf der Grundlage eines sich als überhöht erweisenden Gerichtskostenbetrages hälftig festgesetzt worden sind, rechtskräftig geworden. Die Beklagte hätte also nichts gewonnen und vielmehr durch ihr Vorgehen die Klägerin noch bereichert.
Um diesen Unsinn zu vermeiden, geht die allgemeine Auffassung in Rspr. und Lit. davon aus, dass sich der Erstattungspflichtige – hier die Beklagte – gegen die (Mit-)Festsetzung von Gerichtskosten mit der Erinnerung/sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wenden kann. Folglich ist auch im Kostenfestsetzungsverfahren die Richtigkeit des Gerichtskostenansatzes zu überprüfen.
Diese Systematik hat der BGH in zwei Entscheidungen verkannt. In seinem Beschl. v. 7.9.2011 (JurBüro 2012, 84 = zfs 2011, 705 m. Anm. Hansens = RVGreport 2011, 471 [Hansens]) hat der VIII. ZS des BGH die Auffassung vertreten, der Erstattungsberechtigte, gegen den im Kostenfestsetzungsbeschluss eine an den Sachverständigen ausgezahlte Vergütung festgesetzt worden ist, könne mit Einwendungen dagegen jedenfalls dann nicht gehört werden, wenn er alleiniger Kostenschuldner ist und damit den Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG einlegen könne. Hiervon ist der II. ZS des BGH in seiner in AGS 2013, 433 = zfs 2013, 587 m. Anm. Hansens = RVGreport 2013, 359 [Hansens] veröffentlichten Entscheidung etwas abgerückt. Der II. ZS hat die Auffassung vertreten, der Erstattungspflichtige könne gegen die Festsetzung von Gerichtskosten regelmäßig einwenden, dass der Kostenansatz überhöht ist, es sei denn, dass nur er als alleiniger Kostenschuldner den Kostenansatz überprüfen lassen kann.
Eine solche Fallgestaltung dürfte jedoch praktisch nicht vorkommen. Wenn der Erstattungsverpflichtete nämlich gegenüber der Justizkasse alleiniger Kostenschuldner ist, schließt dies die Kostenhaftung des Erstattungsberechtigten automatisch aus. Der Erstattungsberechtigte kann folglich dann an die Justizkasse keine Gerichtskosten gezahlt haben, die er im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Erstattungspflichtigen geltend machen kann.
2. Praktische Auswirkungen
Sind gegen den Erstattungspflichtigen in dem Gerichtskostenfestsetzungsbeschluss Gerichtskosten, also gerichtliche Gebühren oder gerichtliche Auslagen, zu denen auch die an den Gerichtssachverständigen ausgezahlte Vergütung gehört, festgesetzt worden und ist er der Auffassung, diese seien überhöht, sollte er fristgerecht gegen diese Festsetzung Erinnerung/sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss einlegen. Der Rechtspfleger bzw. das Beschwerdegericht hat dann zu prüfen, ob die Gerichtskosten tatsächlich überhöht sind. Beschreitet der Erstattungspflichtige hingegen den teilweise vom BGH, a.a.O., für richtig angesehenen Weg der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG, wird unabhängig davon, wie das Erinnerungsverfahren ausgeht, in der Zwischenzeit der Kostenfestsetzungsbeschluss formell rechtskräftig. Es bliebe dem Erstattungspflichtigen deshalb nichts anderes übrig, als dagegen Vollstreckungsabwehrklage zu erheben.
3. Keine Ermäßigung der Verfahrensgebühr
Die hier vom OLG Hamburg vertretene Auffassung wird von einigen Gerichten und der Kommentarliteratur vertreten. Die Gegenmeinung übersieht, dass die Ermäßigungsvorschrift der Nr. 1211 S. 1 Nr. 3 GKG KV allein voraussetzt, dass dem gerichtlichen Vergleich u.a. kein Versäumnisurteil vorausgegangen ist. Das war hier jedoch der Fall. Die Ermäßigungsvorschrift setzt hingegen nicht voraus, dass das Versäumnisurteil später Bestand hat oder in gesetzlicher Weise ergangen ist.
4. Notwendigkeit der Gerichtskosten
Ergibt die von dem Rechtspfleger/Beschwerdegericht ...