Die Rechtsanwälte hatten dem Kläger vor dem Arbeitsgericht Berlin als Prozessbevollmächtigte vertreten. Nach Beendigung des Verfahrens haben sie die Festsetzung ihrer Vergütung gem. § 11 RVG gegen den Kläger beantragt. Auf die ihm eingeräumte Stellungnahme hat der Kläger vorgebracht, es sei mit dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt abgestimmt gewesen, direkt mit der Rechtsschutzversicherung abzurechnen. Diese habe jedoch eine Regulierung abgelehnt. Hieraufhin habe der Rechtsanwalt ihm sodann auf seine Nachfrage erklärt, er habe gegenüber der Rechtsschutzversicherung eine Anwaltsvergütung i.H.v. 2.314,55 EUR in Ansatz gebracht. Darauf habe er – der Kläger – seinem Rechtsanwalt mitgeteilt, es sei ihm nicht möglich, diesen Betrag aufzubringen. Er werde sich deshalb selbst vertreten oder das Jobcenter um Unterstützung bitten. Hieraufhin habe ihm der Rechtsanwalt mitgeteilt, der Betrag werde sich auf 892,50 EUR reduzieren, wenn er die Kosten selbst tragen müsse. Unter dieser Voraussetzung habe er – der Kläger – der weiteren Vertretung zugestimmt. Der Rechtsanwalt sei jedoch in der Sache dann nicht weiter tätig gewesen. Er – der Kläger – sei gern bereit, das abgestimmte Honorar zu zahlen, wenn der Rechtsanwalt das Verfahren wie vereinbart weiterführe. Ferner hat der Kläger vorgebracht, sein Prozessbevollmächtigter habe die Herausgabe von Unterlagen von der Zahlung eines Betrages i.H.v. 750,00 EUR abhängig gemacht.
Die den Vergütungsfestsetzungsantrag stellenden Rechtsanwälte haben hierauf entgegnet, es sei nicht ihre Aufgabe gewesen, den Umfang des Rechtsschutzes des Mandanten zu prüfen. Sie seien jedoch dem Kläger entgegengekommen, indem sie vorerst mit einer Zahlung i.H.v. 892,50 EUR einverstanden gewesen seien. Der Umstand, es handele sich nur um eine Teilzahlung, könne einer E-Mail entnommen werden, in der es um das weitere Vorgehen und die weitere Kostenregelung gegangen sei. Obwohl der Kläger die Teilzahlung ausdrücklich zugesagt habe, sei auch diese bisher unterblieben.
Der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts hat die Festsetzung der Vergütung abgelehnt. Dies hat der Rechtspfleger damit begründet, der Kläger habe Einwendungen vorgebracht, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat, hatte beim LAG Berlin-Brandenburg keinen Erfolg.