Der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg ist dem Grunde nach zuzustimmen.
1. Berücksichtigung des Einwands
Zu Recht hat das LAG Berlin-Brandenburg die Auffassung vertreten, der Einwand des Klägers genüge den Mindestanforderungen, die an einen außergebührenrechtlichen Einwand i.S.v. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG zu richten sind. Hierzu genügt es, dass der Einwand mindestens im Ansatz erkennen lässt, dass der Vergütungsanspruch des den Antrag stellenden Rechtsanwalts aus materiell-rechtlichen Gründen oder aufgrund einer zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung unbegründet sein könnte (s. LAG Rheinland-Pfalz RVGreport 2015, 135 [Hansens]; OLG Dresden RVGreport 2020, 293 [Ders.] = JurBüro 2020, 417). Nur Einwendungen, die nach dem Rechtsgedanken des Rechtsmissbrauchs "offensichtlich aus der Luft gegriffen" sind, die damit haltlos sind und insbesondere ohne jeden konkreten tatsächlichen Anhaltspunkt vorgebracht wurden, bleiben unberücksichtigt (BVerfG RVGreport 2016, 253 [Hansens]; Hansens, ZAP Fach 24 S. 1458).
Zu Recht hat sich das LAG Berlin-Brandenburg nicht mit dem Gegeneinwand der den Vergütungsfestsetzungsantrag stellenden Rechtsanwälte befasst, bei dem vorgeschlagenen Betrag i.H.v. 892,50 EUR habe es sich um eine dem Mandanten zugestandene Teilzahlung gehandelt. Denn die Richtigkeit des die Mindestanforderungen erfüllenden außergebührenrechtlichen Einwandes ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren gerade nicht zu prüfen. Der Rechtspfleger hat lediglich zu prüfen, ob das Vorbringen des Antragsgegners, seine Richtigkeit unterstellt, den Vergütungsanspruch zu Fall bringen kann.
2. "Soweit"
Ein im Vergütungsfestsetzungsverfahren erhobener Einwand führt gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG nur insoweit zur Ablehnung der Festsetzung, "soweit" der Einwand reicht. Hier hätte es m.E. einiger vertiefender Ausführungen des LAG bedurft. Immerhin hat der Kläger vorgebracht, er habe dem entsprechenden Vorschlag seines Rechtsanwalts, der Vergütungsbetrag werde sich auf 892,50 EUR reduzieren, wenn er die Kosten selbst tragen müsse, zugestimmt. Dies könnte dazu führen, dass die Vergütungsfestsetzung nur hinsichtlich eines 892,50 EUR übersteigenden Betrages abgelehnt wird, die Vergütung also i.H.v. 892,50 EUR gegen den Auftraggeber festgesetzt wird. Allerdings hat der Kläger weiter vorgebracht, er habe seinem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, er sei gern bereit, das abgestimmte Honorar zu zahlen, wenn seitens der Rechtsanwälte das Verfahren wie vereinbart weitergeführt würde, was hier nicht der Fall sei. Aus diesem Vorbringen könnte man folgern, die Begrenzung des Vergütungsanspruchs auf 892,50 EUR gelte dann nicht, wenn der Kläger die Kosten des Verfahrens nicht selbst tragen müsse und die Rechtsanwälte das Verfahren nicht weiter führten. Der Kläger hat nämlich nicht vorgebracht, was hinsichtlich der Vergütung seiner Prozessbevollmächtigten dann gelten sollte, wenn die vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt sind. M.E. hätte das LAG Berlin-Brandenburg erörtern müssen, ob das Vorbringen des Antragsgegners tatsächlich zum Inhalt hat, überhaupt keine Vergütung zahlen zu müssen. Dies ergibt sich allein aus der angeblich unter bestimmten Voraussetzungen zugesagten Begrenzung des Vergütungsanspruchs nicht.
3. "Kostenentscheidung"
Das LAG Berlin-Brandenburg hat den Antragstellern (den beschwerdeführenden Rechtsanwälten) die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und ferner angeordnet, dass i.Ü. eine Kostenerstattung nicht stattfinde.
Beides war überflüssig.
a) Gerichtskosten
Da das LAG Berlin-Brandenburg die sofortige Beschwerde der Rechtsanwälte zurückgewiesen hat, hat dies die in Nr. 8641 GKG KV bestimmte Festbetragsgebühr i.H.v. 55,00 EUR ausgelöst. Kostenschuldner waren gem. § 22 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 GKG die Rechtsanwälte, die durch Einlegung der Beschwerde das Verfahren des Beschwerderechtszuges beantragt hatten. Somit stand kraft Gesetzes fest, wer die gesetzlich bestimmte Festbetragsgebühr im Verhältnis zur Justizkasse schuldet. Die gesonderte Entscheidung des LAG, den Beschwerdeführern die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und damit gem. § 29 Nr. 1 GKG einen weiteren Fall der Kostenhaftung der Beschwerdeführer zu schaffen, war somit überflüssig.
b) Kostenerstattung
Gem. § 11 Abs. 1 S. 6 RVG findet – mit Ausnahme der Zustellungskosten für die Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses – eine Kostenerstattung nicht statt, was auch im Verfahren über Beschwerden gilt. Damit hat das LAG Berlin-Brandenburg ausgesprochen, was sich direkt aus dem Gesetz ergibt. Die Gerichte sollten sich deshalb einer gesonderten – überflüssigen – Entscheidung über die Kostenerstattung enthalten. Allenfalls ist ein kurzer Hinweis in den Beschlussgründen – und nicht – wie hier im Tenor des Beschlusses – auf den gesetzlich bestimmten Ausschluss der Kostenerstattung sachgerecht.
Immerhin war hier die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg sachlich nicht falsch. Manchmal ergehen jedoch Entscheidungen, die dem G...