1. Für die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ist auch bei PKH-Fällen allein entscheidend, ob die Geschäftsgebühr entstanden ist.
  2. Es ist nach dem konkreten Einzelfall zu bestimmen, ob ein Anwaltsvertrag unter den Bedingungen der Beratungshilfe abgeschlossen wurde, so dass lediglich die hälftige Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV anzurechnen ist, oder ein Anwaltsvertrag, der die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV ausgelöst hat, so dass diese auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreites anzurechnen ist.

OLG Koblenz, Beschl. v. 23.6.2009–14 W 380/09

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