1. Eine Geschäftsgebühr, auf die keine Zahlung erfolgt ist, ist nicht auf die aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrensgebühr anzurechnen.
  2. Es kann dahinstehen, ob die Übergangsregelung des § 60 RVG auf die Neuregelung des § 15a RVG anzuwenden ist. Denn auch für diesen Fall ist bei Altfällen der in dem "Modernisierungsgesetz" vom 30.7.2009 zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers hinsichtlich der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Verhältnis zur Staatskasse zu beachten.

OVG NRW, Beschl. v. 11.8.2009–4 E 1609/08

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