Wer durch die unerlaubte Handlung eines anderen an Körper oder Gesundheit geschädigt worden ist, erhält infolge des schädigenden Ereignisses häufig Sozialleistungen eines Sozialversicherungsträgers. Paradigmatisch ist hier der Fall, dass ein gesetzlich Krankenversicherter nach einer von einem Dritten begangenen Körper- oder Gesundheitsverletzung eine ärztliche Heilbehandlung erhält und die Behandlungskosten von seiner Krankenkasse getragen werden. Ein Arbeitnehmer, der durch eine ihm zugefügte Körper- oder Gesundheitsverletzung arbeitsunfähig krank ist, hat gegen den Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen. In diesen Fällen steht dem Geschädigten zwar dem Grunde nach aus § 823 Abs. 1 BGB, gegebenenfalls auch aus anderen gesetzlichen Haftungsnormen wie § 7 Abs. 1 StVG, ein Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger zu. Soweit die Kosten der ärztlichen Heilbehandlung von der Krankenkasse getragen werden bzw. aufgrund der Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber kein Verdienstausfall entsteht, erwächst dem Geschädigten aber kein Schaden, den er vom Schädiger ersetzt verlangen könnte.
Nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X geht der gesetzliche Schadensersatzanspruch des Geschädigten jedoch auf den Versicherungsträger – namentlich die Krankenkasse – über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Nach der Parallelvorschrift des § 6 Abs. 1 EFZG geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Schädiger auf Ersatz des durch die Arbeitsunfähigkeit entstandenen Verdienstausfalls insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende Sozialabgaben abgeführt hat. Auf der Grundlage des gesetzlichen Anspruchsübergangs nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X bzw. nach § 6 Abs. 1 EFZG kann der Sozialversicherungsträger oder Arbeitgeber im Umfang der von ihm an den Geschädigten erbrachten Leistungen Rückgriff beim Schädiger nehmen. Im Fall, dass der Sozialversicherungsträger oder Arbeitgeber mit der Geltendmachung des Rückgriffsanspruchs einen Rechtsanwalt beauftragt, stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die hierdurch anfallenden Anwaltskosten vom Schädiger ersetzt verlangt werden können. Durch die Beauftragung eines Anwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung einer Forderung fällt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV zuzüglich Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV sowie gegebenenfalls Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV) an.