1. Anspruch des Geschädigten
Macht der Geschädigte selbst einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung (z.B. aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus § 7 Abs. 1 StVG) gegen den Schädiger geltend, so umfasst der ersatzfähige Schaden auch notwendige Kosten für einen mit der Geltendmachung des Anspruchs beauftragten Rechtsanwalt. Der Geschädigte selbst kann also die durch die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs anfallenden Anwaltskosten unmittelbar aus der einschlägigen gesetzlichen Anspruchsgrundlage ersetzt verlangen; der Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten ist nicht davon abhängig, dass der Geschädigte den Schädiger zuvor mit der Ersatzleistung in Verzug gesetzt hat. Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit der Anwaltskosten ist allerdings, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig ist. Hieran kann es in einfach gelagerten Schadensfällen fehlen, insbesondere dann, wenn die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe klar ist und aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen wird. Verfügt der Geschädigte in seinem Unternehmen über eine Rechtsabteilung oder juristisch geschultes Personal, so kann es ebenfalls an der Notwendigkeit der sofortigen Hinzuziehung eines Rechtsanwalts fehlen. Von der Erforderlichkeit der Beauftragung eines Anwalts ist aber auch in diesen Fällen grundsätzlich auszugehen, wenn der Schädiger die Schadensregulierung verzögert.
2. Anspruch des Sozialversicherungsträgers bzw. Arbeitgebers
a) Meinungsstand
In den Fällen des § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X und des § 6 Abs. 1 EFZG geht der gesetzliche Schadensersatzanspruch des Geschädigten kraft Gesetzes auf den Sozialversicherungsträger bzw. den Arbeitgeber über, soweit dieser infolge des Schadensfalles Leistungen an den Geschädigten erbracht hat. Fraglich ist, ob der Anspruchsübergang auch den dem Grunde nach latent entstandenen Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der Anwaltskosten für die Geltendmachung der Ersatzforderung erfasst. Dies hätte zur Folge, dass der Sozialversicherungsträger oder Arbeitgeber ebenso wie der Geschädigte selbst grundsätzlich berechtigt wäre, sofort und ohne vorherige Herbeiführung der Verzugsvoraussetzungen einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung des Ersatzanspruchs gegen den Schädiger zu beauftragen und von diesem die Anwaltskosten aus § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X bzw. § 6 Abs. 1 EFZG i.V.m. der jeweiligen gesetzlichen Anspruchsgrundlage ersetzt zu verlangen. Einige Instanzgerichte bejahen dies in der Tat und billigen dem Sozialversicherungsträger bzw. dem Arbeitgeber in den Fällen des § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X und des § 6 Abs. 1 EFZG einen Anspruch aus unerlaubter Handlung auf Ersatz der Anwaltskosten zu. Vereinzelt wird auch angenommen, der Geschädigte könne die beim Sozialversicherungsträger bzw. Arbeitgeber entstandenen Anwaltskosten im Wege der Drittschadensliquidation vom Schädiger ersetzt verlangen.
Dagegen hat der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 1961 für den Fall des Anspruchsübergangs nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X (§ 1542 Abs. 1 S. 1 RVO a.F.) einen Anspruch des Sozialversicherungsträgers auf Ersatz der ihm entstandenen Anwaltskosten aus §§ 823 ff. BGB, § 7 Abs. 1 StVG abgelehnt. Nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X gingen die Schadensersatzansprüche des Geschädigten nur insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als dieser an den Geschädigten Sozialleistungen zu erbringen habe. Der Anspruchsübergang sei also begrenzt auf den Umfang dieser Sozialleistungen. Anwaltskosten für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Schädiger gehörten von vornherein nicht zu den vom Sozialversicherungsträger zu erbringenden Leistungen, zumal sie in der hier in Rede stehenden Konstellation nicht beim Geschädigten, sondern allein beim Sozialversicherungsträger selbst anfielen. Nach Ansicht des BGH scheidet aus diesen Gründen ein Anspruch des Sozialversicherungsträgers auf Erstattung der ihm entstandenen Anwaltskosten aus § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. der jeweiligen gesetzlichen Anspruchsgrundlage aus; ein solcher Erstattungsanspruch könne nur unter Verzugsgesichtspunkten bestehen. Die Erwägungen des BGH lassen sich auch auf den Fall des Anspruchsübergangs nach § 6 Abs. 1 EFZG übertragen; auch hier geht der Schadensersatzanspruch nur insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser Arbeitsentgelt und darauf entfallende Sozialabgaben gezahlt hat. Die überwiegende Meinung folgt d...