II. Die sofortige Beschwerde, über die gem. § 568 S. 1 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das LG den Antrag abgelehnt. Der Beklagte hat(te) keinen Anspruch auf zusätzliche Beiordnung von Rechtsanwalt T. R. aus D.
1. Die Begründungen des LG tragen die Zurückweisung des Antrags allerdings nicht.
a) In der angegriffenen Entscheidung hat das LG nach einleitendem Hinweis auf § 121 Abs. 3 ZPO ausgeführt, die tatsächlich erfolgte Beiordnung von Rechtsanwalt R. aus M. sei nur deshalb möglich gewesen, weil der Beklagte seinen Wohnsitz in D. habe und die Reisekosten des Rechtsanwalts R. aus M. nach D. nicht höher wären als die Kosten einer Reise des Beklagten von D. nach M. Diese Erwägungen sind unverständlich, jedenfalls aber nicht mit dem Inhalt von § 121 Abs. 3 ZPO zu vereinbaren. Sie lassen insbesondere unberücksichtigt, dass keinerlei sachlicher Grund vorgetragen oder ersichtlich war, der bei Erlass der Bewilligungsentscheidung am 6.5.2008 dafür sprechen konnte, dem am Ort seines Wohnsitzes gerichtlich in Anspruch genommenen Beklagten einen fernab ansässigen Rechtsanwalt ohne Einschränkungen beizuordnen und dadurch der Staatskasse dem Zweck der Vorschrift zuwider das Risiko einer vermehrten Kostenerstattungslast aufzubürden. Die abschließende Wendung im angefochtenen Beschluss ("Da die Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwaltes R., M., unter denen eines – wie begehrt – beizuordnenden weiteren Verkehrsanwaltes liegen, war die Beiordnung des Rechtsanwalts R., D., als Terminsbevollmächtigter abzulehnen.") ist als Begründungsansatz ebenfalls kaum nachvollziehbar. Sie lässt im Gegenteil vollends nur den Schluss zu, das LG halte aufgrund des ursprünglichen Bewilligungs- und Beiordnungsbeschlusses immerhin Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwaltes für erstattungsfähig.
b) In der Nichtabhilfeentscheidung führt das LG demgegenüber an, es bleibe dabei, dass schon die ursprüngliche Beiordnung so zu verstehen sei, dass der Hauptbevollmächtigte nur zu den Konditionen eines in D. ansässigen Rechtsanwaltes beigeordnet sei; weder Reisekosten noch ein unterbevollmächtiger Rechtsanwalt seien erstattungsfähig. Diese in Wahrheit ganz neue Begründung enthält indes ihrerseits lediglich eine durch nichts untermauerte Ansicht zum Regelungsgehalt des Ausgangsbeschlusses vom 6.5.2008.
2. Aus anderen Gründen hat die Ablehnung des zusätzlichen Beiordnungsantrages aber Bestand.
a) Entgegen der zuletzt geäußerten Auffassung des LG gibt der ursprüngliche Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss eine Beschränkung der Konditionen, zu denen Rechtsanwalt R. aus M. erstinstanzlich beigeordnet war, nicht her.
aa) Will das Gericht, das Prozesskostenhilfe bewilligt, zugleich die Bedingungen, zu denen der vom Antragsteller benannte auswärtige Rechtsanwalt beigeordnet wird, im Hinblick auf absehbar entstehende Anwaltskosten und deren Erstattung aus der Staatskasse einschränkend regeln, muss es dies im Beiordnungsbeschluss tun. Das hat regelmäßig durch ausdrückliche Kundgabe zu geschehen, weil im Allgemeinen nur dann unmissverständliche Klarheit für alle Beteiligten besteht. Ausnahmsweise kann einem Beiordnungsbeschluss eine Beschränkung auch ohne ausdrückliche Verlautbarung im Tenor oder in den Gründen entnommen werden. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn der auswärtige Anwalt von vornherein, der grundsätzlichen Regelung des § 121 Abs. 3 ZPO von sich aus Rechnung tragend, nur eine Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beantragt oder sich hiermit auf entsprechende Nachfrage des Gerichts vor der Beiordnung ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Die Annahme, ein auswärtiger Anwalt sei bei Fehlen einer abweichenden Verlautbarung des Gerichts kraft Gesetzes stets lediglich zu den Bedingungen eines am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts beigeordnet, ist dagegen falsch. Aus § 121 Abs. 3 ZPO, wonach ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen, ergibt sich dies, anders als das LG möglicherweise meint, nicht. Zum einen enthält die Vorschrift nur eine grundsätzliche Regelung, die nicht zuletzt in Anbetracht der Regelung des § 121 Abs. 4 ZPO durchaus Raum für die einzelfallbezogene Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts trotz absehbarer Entstehung und Geltendmachung von Reisekosten lässt (Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 121 Rn 13a). Zum anderen hat der auswärtige Rechtsanwalt, jedenfalls seit der Neuregelung des Anwaltsvergütungsrechtes, nicht anders als der bei dem Prozessgericht zugelassene Rechtsanwalt im Falle seiner uneingeschränkten Beiordnung Anspruch auf Erstattung von Reisekosten (vgl. OLG Nürnberg NJW 2005, 687; OLG Oldenburg NJW 2006, 851).
Im Übrigen lässt sich der Beiordnungsantrag eines auswärtigen Anwaltes ohne entsprechende Anhaltspunkte nicht dahin auslegen, dieser erkläre stillschweigend, sich mit den Kosten eines ortsansässigen Anwaltes begnügen zu wollen (zut...