FamGKG Regelwert Mindestwert
Versorgungsausgleichssachen (§ 217 FamFG), § 50 Abs. 1 S. 1 Hs. 1, 3 10 % des dreifachen reinen Nettoeinkommens der Beteiligten je Anrecht 1.000,00 EUR
Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (schuldrechtliche Ansprüche nach §§ 20 ff. VersAusglG), § 50 Abs. 1 S. 1 Hs. 2, 3 20 % des dreifachen reinen Nettoeinkommens der Beteiligten je Anrecht 1.000,00 EUR
Abänderungsverfahren, § 50 Abs. 1 S. 1, 3 10 % bzw. 20 % je Anrecht 1.000,00 EUR
Rentnerprivileg ist entfallen  
Pensionärsprivileg ist entfallen  
Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs (§ 27 VersAusglG) Erhöhung des Wertes nach § 50 Abs. 3 FamGKG  
Auskunftsansprüche (§ 4 VersAusglG), § 50 Abs. 2 FamGKG 500,00 EUR Kein Mindestwert
Abtretung von Versorgungsausgleichsansprüchen (§ 21 VersAusglG), § 50 Abs. 2 FamGKG 500,00 EUR Kein Mindestwert
Unterhaltsprivileg Siehe Anpassung wegen Unterhalt  
Anpassung wegen Unterhalt (§ 33 VersAusglG) § 42 FamGKG unter Berücksichtigung der Wertungen des § 50 FamGKG Kein Mindestwert
Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person (§ 36 VersAusglG) FamGKG nicht anwendbar. Der Versorgungsträger entscheidet selbst  

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