BGB § 812 Abs. 1
Leitsatz
Ein Rechtsschutzversicherer ist verpflichtet, seinen Versicherungsnehmer von der Vergütungsschuld gegenüber dessen Rechtsanwalt in der rechtskräftig festgestellten Höhe freizustellen. Dem Rechtsschutzversicherer steht deshalb ein Anspruch auf Rückerstattung des Differenzbetrages zu, wenn die Anwaltsvergütung vorschüssig zunächst nach einem überhöhten Streitwert gezahlt wurde, der sich später aufgrund Streitwertfestsetzung als unzutreffend herausstellt.
AG Düsseldorf, Urt. v. 25.5.2009–27 C 4191/09
1 Aus den Gründen
Die Beklagte hat gegen die Klägerin in der Hauptsache einen Anspruch auf Zahlung von 362,59 EUR aus § 812 Abs. 1 BGB.
Denn die Vorschusszahlung der klagenden Rechtsschutzversicherung an die beklagte Rechtsanwältin erfolgt insoweit ohne rechtlichen Grund, als dass die Anwaltsvergütung vorschüssig zunächst nach einem überhöhten Streitwert gezahlt wurde, der sich später als unzutreffend herausstellte. Daher steht der Klägerin ein Anspruch auf Rückerstattung des Differenzbetrages zu (LG München I VersR 2006, 257, 258).
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, der Streitwert im Klageverfahren sei falsch, weil zu niedrig, angesetzt worden, vermag sie damit nicht durchzudringen. Zwar war die Klägerin nicht Partei dieses Verfahrens; jedoch entfaltet das Urteil dennoch Bindungswirkung im Verhältnis zur Klägerin. Dies ergibt sich aus der Natur des Rechtsschutzversicherungsanspruches, der den Rechtschutzversicherer verpflichtet, seinen Versicherungsnehmer von der Vergütungsschuld gegenüber seinem Rechtsanwalt in der rechtskräftig festgestellten Höhe – und nur in dieser – zu befreien. Das gilt zum einen für die Streitwertfestsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren. Nichts anderes kann aber für den Fall gelten, dass der Streitwert für eine außergerichtliche Tätigkeit in einem Urteil "festgesetzt" wird, in dem über die Höhe des Vergütungsanspruchs für die außergerichtliche Tätigkeit eines Anwalts zu entscheiden ist. Auch hier tritt – wie vorliegend – Bindungswirkung ein (vgl. statt vieler LG Köln zfs 1987, 113 f.).
Die Beklagte kann nicht damit durchdringen, dass sie sich auf Entreicherung beruft. Denn der Vortrag, dass sie den von der Klägerin gezahlten Betrag schlicht verbraucht hat, genügt dafür nicht. Dass sie übermäßige Luxusausgaben getätigt hätte, die alleine zu einem Wegfall der Bereicherung fühlen könnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Mitgeteilt von Ass. jur. Udo Henke, Elmshorn
2 Anmerkung
Die Ausführungen sind im Ergebnis zutreffend, nicht jedoch in der Begründung.
Hat ein Anwalt einen Vorschuss vereinnahmt und ergibt sich später bei Endabrechnung, dass der Vorschuss den tatsächlichen Gebührenanspruch übersteigt, dann ergibt sich ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch, der einen Bereicherungsanspruch verdrängt. Der Anwalt ist kraft Anwaltsvertrages verpflichtet, einen Vorschuss nach Eintritt der Fälligkeit abzurechnen und den nicht verbrauchten Vorschuss dem Mandanten zurück zu erstatten.
Da es sich um einen vertraglichen Anspruch handelt, kommt folglich ein Wegfall der Bereicherung nie in Betracht.
Norbert Schneider