ZPO §§ 35, 91 Abs. 1
Leitsatz
Der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Klägervertreters steht nicht entgegen, dass der Kläger wegen der Möglichkeit der Gerichtsstandswahl (§ 35 ZPO) das Verfahren auch bei dem Gericht hätte führen können, in dessen Bezirk der Klägervertreter ansässig ist.
OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 27.7.2009–6 W 63/09
1 Sachverhalt
Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Reisekosten. Die Antragsteller haben gegen die Antragsgegnerin vor dem LG Frankfurt/M. wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens und Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine einstweilige Verfügung erwirkt. Das LG hat die einstweilige Verfügung durch Urteil aufrechterhalten und der Antragsgegnerin die weiteren Kosten des Eilverfahrens auferlegt.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Rechtspfleger die wegen der Wahrnehmung des Verhandlungstermins geltend gemachten Reisekosten des Antragstellervertreters antragsgemäß berücksichtigt. Gegen die Festsetzung dieser Kosten wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie wendet ein, die Antragsteller hätten den Eilantrag beim LG Berlin stellen und auf diese Weise die Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten vermeiden können.
Die Beschwerde hatte insoweit keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
Der Rechtspfleger hat dem Grunde nach zu Recht die geltend gemachten Reisekosten und das Abwesenheitsgeld als erstattungsfähig angesehen.
Die Antragsteller durften einen an ihrem Geschäftssitz bzw. Wohnsitz in O1 ansässigen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung beauftragen. Dessen Reisekosten zum Verhandlungstermin beim Prozessgericht in Frankfurt/M. sind erstattungsfähig. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsteller das Verfahren auch beim LG Berlin hätten führen können. Denn nach der Rspr. des Senats (z.B. Beschl. v. 23.10.1984–6 W 131/84) dürfen dem Kläger durch die Ausübung seines Wahlrechts gem. § 35 ZPO keine kostenrechtlichen Nachteile erwachsen; die Zweckmäßigkeit der Gerichtsstandswahl ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu überprüfen. Diese Auffassung des Senats stimmt mit der h.M. in Rspr. u. Lit. überein (vgl. OLG Köln JurBüro 1992, 104; OLG München JurBüro 1994, 477 mit zust. Anm. Mümmler; OLG Hamburg JurBüro 1999, 367; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 35 Rn 3; Musielak/Heinrich, 6. Aufl., § 35 Rn 4; Hess, in: Ullmann jurisPK-UWG, 2. Aufl. 2009, § 14 Rn 19; a.A.: OLG Stuttgart OLGR 2008, 768 = AGS 2008, 625 mit abl. Anm. Schneider; Zöller/Herget, ZPO, § 91 Rn 13 unter "Wahl des Gerichtsstandes").
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, da die Frage, ob sich aus der Gerichtsstandswahl kostenrechtliche Nachteile ergeben können, grundsätzliche Bedeutung hat und in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt wird.
Mitgeteilt von Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin