Die angefochtene Entscheidung ist zutreffend. Insbesondere hat die Beteiligte zu 1) gem. § 45 Abs. 1 RVG einen Anspruch gegen die Landeskasse auf Vergütung der durch die Teilnahme am Mediationstermin entstandenen Auslagen (Fahrtkosten i.H.v. 95,80 EUR gem. Nr. 7004 VV und Tage- und Abwesenheitsgeld i.H.v. 69,60 EUR gem. Nr. 7005, 7008 VV).
Der Vergütungsanspruch bestimmt sich gem. § 48 Abs. 1 RVG nach dem Beschluss des LG, mit dem der Klägerin für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und die Beteiligte zu 1) beigeordnet worden ist. Zu dem gerichtlichen Verfahren als Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 1 und 2 RVG gehört auch die Teilnahme am Termin, der im Rahmen einer sog. gerichtsnahen Mediation stattfand. Es kommt nicht darauf an, dass das Prozessgericht zuvor gem. §§ 251 S. 1, 278 Abs. 5 ZPO das Ruhen des Verfahrens angeordnet hatte. Ebenso ist unerheblich, dass die Mediation erfolglos war und es demgemäß nicht zu einem Aufruf des Verfahrens und einer Güteverhandlung vor dem entsprechend §§ 278 Abs. 5 S. 1, 362 ZPO ersuchten Richter kam (vgl. dazu OLG Celle OLGR 2009, 117 f.). Unabhängig davon, ob der ersuchte Richter bereits in der vorgeschalteten Mediationsverhandlung eine Aufgabe der Rspr. wahrnimmt (vgl. OLG Rostock AGS 2007, 124 ff.; 126 f.), ist jedenfalls die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten gebührenrechtlich Bestandteil des gerichtlichen Verfahrens (vgl. OLG Hamm NJW 2006, 2499; OLG Braunschweig MDR 2007, 684 f. [= AGS 2007, 127]). Die gebührenrechtliche Zugehörigkeit zum Rechtsstreit setzt nämlich eine Beteiligung des Gerichts nicht voraus. Insbesondere kann der Prozessbevollmächtigte eine Terminsgebühr auch durch eine Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts verdienen, Vorbem. 3 Abs. 3 VV. Die Mitwirkung an der Mediationsverhandlung ist als Besprechung i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 3 VV zu qualifizieren, da sie auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet ist; sie gehört auch als außergerichtliche Verhandlung gem. § 19 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2 RVG zum Rechtszug (OLG Braunschweig, a.a.O.; Gerold/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., § 19 Rn 36, § 48 Rn 46, VV Vorbem. 3 Rn 133). Gleiches gilt für die hierdurch verursachten Auslagen des Rechtsanwalts.
Ein Fall des § 17 Nr. 7 lit. a oder d RVG liegt nicht vor. Abgesehen davon, dass das Mediationsverfahren dem gerichtlichen Verfahren nicht vorausgegangen ist, sind die beim LG als Mediatoren tätigen Richter keine Gütestelle i.S.d. Vorschrift (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., VV Vorbem. 3 Rn 133). Demgemäß kommt auch § 48 Abs. 4 S. 1 RVG nicht zur Anwendung. Bei der Mitwirkung an einer Besprechung i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 3 VV handelt es sich nicht um eine andere Angelegenheit, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängt, sondern um eine Tätigkeit im Rechtsstreit. Schließlich ergibt sich auch aus dem von der Beteiligten zu 2) herangezogenen Beschluss des OLG Dresden (NJW-RR 2007, 80 f.) nicht, dass die Wahrnehmung des Mediationstermins hier nicht von dem nach § 48 Abs. 1 RVG maßgebenden Bewilligungsbeschluss gedeckt sei. In der Entscheidung geht es nicht um die Vergütung des nach § 121 Abs. 1 ZPO beigeordneten Prozessbevollmächtigten, sondern um die Kosten eines dritten Rechtsanwalts, der als außergerichtlicher Mediator tätig werden sollte (§ 34 Abs. 1 RVG).
Der Vergütungsanspruch der Beteiligten zu 1) ist nicht gem. § 46 Abs. 1 RVG ausgeschlossen. Die Teilnahme an der Mediationsverhandlung war bereits deshalb sachgerecht, weil dieses Verfahren durch das Prozessgericht vorgeschlagen wurde und nach dem beigefügten Informationsblatt die Mitwirkung eines anwaltlichen Vertreters unabdingbar war.