Die Klägerin hatte im zugrunde liegenden Rechtsstreit von den beiden durch dieselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung von über 112 Mio. EUR verlangt. Nachdem der Senat in seinem Urteil vom 28.5.2009 den Streitwert im Hinblick auf § 39 Abs. 2 GKG auf bis zu 30 Mio. EUR festgesetzt hatte, haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Festsetzung des Streitwertes auf (2 x 30 Mio. EUR =) 60 Mio. EUR beantragt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge