Der Senat versteht § 22 Abs. 2 S. 2 RVG dahin, dass der Streitwert für jede von mehreren Parteien, die durch denselben Prozessbevollmächtigten vertreten werden, auf bis zu 30 Mio. EUR festgesetzt werden kann und diese Beträge auch dann zu addieren sind, wenn es sich um dieselbe Angelegenheit handelt.

OLG Köln, Beschl. v. 26.6.2009–18 U 108/07

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