Vor der Wende wurde behauptet, Dresden liege im "Tal der Ahnungslosen". Daran hat sich offenbar nichts geändert. Sowohl der Antrag der Anwältin als auch die Entscheidung des Gerichts liegen zum Teil neben der Sache.

I. Vorab zum Sachverhalt

Die Anwältin hatte den Betroffenen zunächst im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde vertreten. Das Verfahren wurde eingestellt. Die Verwaltungsbehörde hatte dabei eine für den Betroffenen ungünstige Kostenentscheidung erlassen.

Dagegen hat die Verteidigerin gem. § 62 OWiG Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Sie hat also zunächst einmal die Kostenentscheidung angefochten, die dann auch von der Behörde im Wege der Abhilfe abgeändert wurde.

Aufgrund dieser neuen Kostenentscheidung hat die Verwaltungsbehörde dann die Kosten festgesetzt.

Gegen den Festsetzungsbeschluss hat die Anwältin für den Betroffenen dann erneut gem. § 62 OWiG Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

II. Vergütung im Bußgeldverfahren

Die im Bußgeldverfahren angefallenen Kosten sind – jedenfalls dem Grunde nach – zutreffend von der Anwältin berechnet und auch festgesetzt.

III. Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bußgeldbescheid

Hiernach schloss sich dann das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen die im Bußgeldbescheid enthaltene Kostenentscheidung an.

Entgegen der Auffassung des AG Dresden löst diese Tätigkeit keine neue Vergütung aus, sondern ist durch die Verteidigergebühren mit abgegolten.

Soweit sich das AG Dresden auf Vorbem. 5 Abs. 4 VV beruft, hat es ausweislich der Beschlussgründe zwar noch erkannt, dass diese Vorschrift einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen "Kostenfestsetzungsbescheid" vorsieht. Es hat dann aber verkannt, dass zum Zeitpunkt des ersten Antrags auf gerichtliche Entscheidung noch kein Kostenfestsetzungsbescheid vorlag, sondern nur eine Kostenentscheidung. Die Anfechtung einer Kostenentscheidung fällt dagegen nicht unter Vorbem. 5 Abs. 4 VV und löst für den Verteidiger keine gesonderte Vergütung aus. Seine Tätigkeit wird vielmehr durch die Gebühren mit abgegolten (Vorbem. 5.1 Abs. 1 VV).[1]

Auch das anschließende Festsetzungsverfahren gehörte noch mit zur Angelegenheit (Vorbem. 5.1 Abs. 1 VV, § 19 Abs. 1 Nr. 13 RVG).

IV. Zur Höhe der Verteidigergebühren

Ausgehend davon, dass hier zusätzlich zu der Tätigkeit des Verteidigers im Ermittlungsverfahren noch weitere Tätigkeit nach Einstellung hinzukam, nämlich die Anfechtung der Kostenentscheidung des Bußgeldbescheides durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und offenbar noch eine weitere Auseinandersetzung über die zutreffende Kostenfestsetzung, die ebenfalls für den Verteidiger mit zum Rechtszug gehörte (§ 19 Abs. 1 Nr. 13 RVG), dürfte wohl nicht mehr davon auszugehen sein, dass es sich um "einen außerordentlich einfach gelagerten Sachverhalt" handelte. Auch war der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit "im Vergleich zu einem" normalen’ Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht gering. Von daher dürfte hier durchaus von einem höheren Gebührensatz als der Mittelgebühr auszugehen sein. So haben z.B. das LG Köln[2] und das AG Gießen[3] in einem denkbar einfach gelagerten Fall bereits die Mittelgebühr deshalb zugesprochen, weil der Verteidiger erheblichen Aufwand hatte, überhaupt eine Kostenentscheidung zu erlangen. Die Argumentation dieser Gerichte ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

V. Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbescheid

Da der Anwalt gegen den Kostenfestsetzungsbescheid wiederum Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, löste diese Tätigkeit jetzt gem. Vorbem. 5 Abs. 4 VV eine weitere Vergütung aus. Insoweit gilt § 18 Nr. 3 RVG entsprechend. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist einer Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung vergleichbar.

Unzutreffend ist allerdings die Annahme, es würde für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Gebühr nach Nr. 3100 VV ausgelöst. Nach – soweit ersichtlich – einhelliger Auffassung wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid nach Nr. 3500 VV vergütet, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung – wie bereits ausgeführt – einer Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung gleichsteht.[4] Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid ist nichts anderes als das Pendant zu einer Erinnerung oder sofortigen Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung des Amtsgerichts.

Der Gegenstandswert des Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 2 i.V.m. § 23 Abs. 3 RVG zu bestimmen. Maßgebend ist die Differenz zwischen dem festgesetzten Betrag und dem Betrag, dessen Festsetzung der Betroffene im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch weiter verfolgt.

Beispiel

Der Verteidiger meldet für den Betroffenen Kosten in Höhe von 800,00 EUR an. Das Gericht setzt lediglich 550,00 EUR fest. Hiergegen wird Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Der Anwalt erhält jetzt eine 0,5-Gebü...

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