a) Bußgeldverfahren

Die von der Verteidigerin festgesetzten Gebühren Nr. 5100 VV sowie Nr. 5103 VV sind unbilligerweise überhöht i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG und daher nicht verbindlich.

Grundlage der Bestimmung der angemessenen Gebühr sind die in § 14 Abs. 1 RVG aufgeführten Kriterien, namentlich Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Dabei ist mit dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit vor allem der zeitliche Aufwand gemeint, den der Rechtsbeistand auf die Führung des Mandates verwendet hat. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit hingegen zielt auf die qualitativen Anforderungen an die Arbeit des Verteidigers in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ab.

Im vorliegenden Verfahren handelt es sich um einen außerordentlich schlicht gelagerten Sachverhalt einer Geschwindigkeitsmessung mit fotografischer Dokumentation aufgrund des Einsatzes des standardisierten Messverfahrens Truvelo Rotlicht M4. Die Fahreridentität war zweifelhaft, weswegen eine Verfahrenseinstellung erfolgte. Im Hinblick auf die Schwierigkeit anwaltlicher Tätigkeit stellt der Fall somit unterdurchschnittliche Anforderungen in rechtlicher und auch in tatsächlicher Hinsicht. Auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich zu einem "normalen" Ordnungswidrigkeitenverfahren im Straßenverkehr gering. Die Heranziehung der Mittelgebühr ist nur deshalb ausnahmsweise angezeigt, weil gegen den Betroffenen ein Fahrverbot im Bußgeldbescheid festgesetzt war, mithin eine Sanktion, die in weiten Teilen der Bevölkerung als weit stärkere Beschränkung persönlicher Freiheiten angesehen wird als die Verhängung eines Bußgeldbetrages.

Die Entscheidung der Bußgeldbehörde war nur insoweit zu korrigieren, als durch diese Gebühren unterhalb der Mittelgebühr festgesetzt wurden:

 
Grundgebühr (Nr. 5100 VV) 85,00 EUR
Verfahrensgebühr (Nr. 5103 VV) 135,00 EUR

Damit ist gleichzeitig festgestellt, dass die von der Rechtsanwältin getroffene Gebührenbestimmung nicht verbindlich ist, weil die Gebühr nach einer Gesamtabwägung unbillig ist und ein Fall des Ermessensmissbrauchs vorliegt. Denn Unbilligkeit ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn die von dem Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die von dem Gericht für angemessen erachtete um mehr als 20 % überschreitet.

Die ist hier der Fall.

Die sonstige Festsetzung der notwendigen Auslagen im Bußgeldverfahren wurde weder angegriffen, noch ist sie zu beanstanden.

b) Verfahren des Antrags auf gerichtliche Entscheidung

Gem. der Vorbem. 5 Abs. 4 VV entsteht für das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid und den Ansatz der Gebühren und Auslagen eine Gebühr nach den Vorschriften des Teil 3 VV, hier also die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV.

Die hierauf gerichtete anwaltliche Tätigkeit wurde erbracht, indem der Antrag bei der Bußgeldbehörde eingereicht wurde. Die Gebühr in Höhe des 1,3-fachen Satzes beträgt unter Zugrundelegung der angemessenen Gebühren für das Bußgeldverfahren (insgesamt 464,10 EUR) weitere erstattungsfähige 83,54 EUR.

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