Die gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Kläger, mit welcher diese sich dagegen wenden, dass die im Kostenfestsetzungsantrag vom 1.2.2010 in Ansatz gebrachte 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV durch Anrechnung der unstreitig entstandenen, anteiligen Geschäftsgebühr um 0,65 gekürzt worden ist, ist begründet.
Allerdings ist der Rechtspfleger im Ausgangspunkt zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 15a Abs. 2 RVG auf alle am 5.8.2009 noch nicht abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 104 ff. ZPO anwendbar ist. Der Senat hält insoweit an seiner bereits im Beschl. v. 14.9.2009 (17 W 195/09, abgedr. in: AGS 2009, 512 sowie JurBüro 2009, 640) und seitdem in std. Rspr. vertretenen Auffassung fest, welche von verschiedenen Senaten des BGH geteilt wird (vgl. BGH AGS 2010, 159; NJW 2010, 1375; MDR 2009, 1311).
Indes liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung gem. § 15a Abs. 2 RVG im Streitfall nicht vor.
Das Anrechnungsgebot erstreckt sich grundsätzlich nur auf das Vergütungsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant, während sich ein Dritter nach den in § 15a Abs. 2 RVG aufgeführten Regelungsalternativen nur dann auf die Anrechnung berufen kann, wenn er in eigener Person als Schuldner/Erstattungspflichtiger sowohl für die Geschäftsgebühr als auch für die Verhandlungsgebühr zu betrachten ist, also soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann hier nicht festgestellt werden, insbesondere lässt sich dem durch Beschl. v. 25.1.2010 festgestellten Vergleich nicht entnehmen, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang die außergerichtlich angefallene und im zugrunde liegenden Verfahren als Nebenforderung geltend gemachte Geschäftsgebühr tituliert worden ist. Dies gilt auch in Ansehung der in Nr. 1. des Vergleichs enthaltenen Abgeltungsklausel, wonach mit Zahlung des Vergleichsbetrags sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien ausgeglichen sind. Daraus folgt nämlich lediglich, dass die Geschäftsgebühr durch den Vergleich mit erledigt worden ist und daher im Verhältnis der Prozessparteien nicht mehr geltend gemacht werden kann, nicht jedoch dass – bzw. in welchem Umfang – sie bei der Festlegung des Vergleichsbetrags berücksichtigt worden und in diesem – jedenfalls teilweise – enthalten ist (so auch OLG Stuttgart AGS 2010, 212; OLG Karlsruhe AGS 2010, 209, 210; a.A. OLG Saarbrücken AGS 2010, 60 ff.). Angesichts des Umstandes, dass der im Vergleichswege titulierte Betrag von 5.000,00 EUR geringer ist als die klageweise geltend gemachte Hauptforderung, ist nämlich – neben anderen Alternativen – auch denkbar, dass die Kläger vergleichsweise auf die Geschäftsgebühr verzichtet haben, was einer Titulierung der Geschäftsgebühr gerade nicht gleichsteht (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.). Der Senat ist daher mit anderen Obergerichten der Auffassung, dass eine vergleichsweise Titulierung der Geschäftsgebühr im Regelfall nur angenommen werden kann, wenn der Vergleich eine ausdrückliche Regelung enthält, der sich entnehmen lässt, in welcher Höhe die Geschäftsgebühr im Vergleichswege tituliert worden ist bzw. in welcher Höhe diese als erfüllt anzusehen ist (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Naumburg, AGS 2010, 211, 212). Denn nur in diesem Fall kann auch die hälftige Anrechnung auf die Verfahrensgebühr betragsmäßig vorgenommen werden.
Zudem hat das OLG Karlsruhe (a.a.O.) zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gleichstellung der Abgeltungswirkung mit einer Titulierung zu einer von den Parteien nicht gewollten Veränderung der getroffenen Kostenregelung führen könnte. Es entspricht auch den Erfahrungen des erkennenden Senats, dass die als Nebenforderung geltend gemachte Geschäftsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs häufig nicht mehr berücksichtigt (und i.d.S. quasi "fallen gelassen") wird. Würde man hieran die Folge knüpfen, dass die (tatsächlich von der Gegenseite nicht erstattete) Geschäftsgebühr als tituliert anzusehen und deshalb im Rahmen der Kostenfestsetzung auf die Verfahrensgebühr anteilig anzurechnen ist, würde sich die nach der im Vergleich getroffenen Kostenregelung ergebende Kostenlast der beklagten Partei vermindern, was in der Regel nicht dem Parteiwillen bei Abschluss des Vergleichs entspricht (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.).
Es ergeben sich danach auf Seiten der Kläger ausgleichsfähige außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.584,56 EUR und auf Seiten der Beklagten solche in Höhe von 1.893,89 EUR, mithin insgesamt 4.478,45 EUR. Hiervon tragen die Kläger 18 % entsprechend 806,12 EUR. Unter Berücksichtigung der eigenen Kosten der Kläger über 2.584,56 EUR ergibt sich ein Erstattungsanspruch bezüglich der außergerichtlichen Kosten von 1.778,44 EUR und unter Einbeziehung des Erstattungsanspruchs der Kläger hinsichtlich der Gerichtsk...