1. Die Revision ist zulässig. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Revision und Berufung sind kraft Zulassung durch das LSG statthaft. Sie sind auch nicht gem. § 144 Abs. 4 i.V.m. § 165 S. 1 SGG ausgeschlossen. Denn um Kosten des Verfahrens im Sinne dieser Vorschriften handelt es sich nicht, wenn wie hier in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens gestritten wird (vgl. BSG SozR 3–1500 § 144 Nr. 13 S 30; SozR 4–1300 § 63 Nr. 1 Rn 6; SozR 4–1300 § 63 Nr. 8 Rn 11; BSGE 104, 30 = SozR 4–1935 § 14 Nr. 2, jeweils Rn 9).
2. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Kostenfestsetzungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, soweit die Beklagte darin die Erstattung über den festgesetzten Betrag (162,40 EUR) hinausgehender Kosten abgelehnt hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 u. 4, § 56 SGG), wobei die Klägerin – anders als in der ursprünglichen Kostennote – inzwischen nur noch eine Geschäftsgebühr in Höhe der Schwellengebühr von 240,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer, also weitere 139,20 EUR, geltend macht. Da die Klage – wie im Folgenden ausgeführt wird – ohnehin keinen Erfolg hat, kann dahinstehen, ob die Klägerin nicht über die Anfechtungs- und Leistungsklage hinaus zusätzlich eine Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 SGG) dahingehend hätte erheben müssen, dass die Beklagte auch verurteilt werden soll, gem. § 63 Abs. 3 S. 2 SGB X die Zuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig zu erachten (vgl. BSG SozR 4–1935 § 14 Nr. 1 Rn 9). Diese Feststellung ist zwar nicht ausdrücklich, jedoch inzident mit der Festsetzung des Erstattungsbetrags in Höhe von 162,40 EUR ausgesprochen worden (vgl. BSG, Urt. v. 5.5.2009 – B 13 R 137/08 R – Rn 12; BSGE 104, 30 = SozR 4–1935 § 14 Nr. 2, jeweils Rn 12).
3. Der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts können im Erfolgsfall für das Widerspruchsverfahren (§ 63 SGB X), nicht aber für das Verwaltungsverfahren erstattet werden (dazu nachfolgend unter a). Bei der Kostenfestsetzung nach § 63 Abs. 3 S. 1 SGB X ist die Minderung des Gebührenrahmens nach Nr. 2501 VV a.F. (= Nr. 2401 VV n.F.) zu berücksichtigen, weil der Bevollmächtigte der Klägerin bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig war (dazu nachfolgend unter b). Die von der Beklagten auf 120,00 EUR festgesetzte Schwellengebühr begegnet keinen Bedenken (dazu nachfolgend unter c). Schließlich teilt der Senat auch nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin hinsichtlich des derzeitigen Rechtszustands, der einen höheren Erstattungsanspruch der Klägerin ausschließt (dazu nachfolgend unter d).
a) Als Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungserstattungsanspruch kommt lediglich § 63 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB X in Betracht. gem. § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X hat – soweit der Widerspruch erfolgreich ist – der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Nach § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Gem. § 63 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.
Erstattungsfähig nach § 63 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB X ist, wie bereits der Normtext und die systematische Stellung im Gesetz – nämlich im Fünften Abschnitt über das Rechtsbehelfsverfahren – deutlich machen, ausschließlich die anwaltliche Vergütung, die für das isolierte Vorverfahren anfällt (BSG SozR 3–1300 § 63 Nr. 1; BSGE 55, 92, 93 = SozR 1300 § 63 Nr. 1; std. Rspr.). Dies rechtfertigt sich darüber hinaus aus folgender am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierter Überlegung: Wurde ein Rechtsstreit geführt, dann umfassen die im Erfolgsfalle von der Behörde zu erstattenden Kosten i.S.d. § 193 Abs. 2 SGG auch die notwendigen Aufwendungen eines für den Prozess gem. § 78 SGG zwingend vorgeschriebenen Vorverfahrens (grundlegend dazu bereits: BSG SozR 1500 § 193 Nr. 3). Beim isolierten Vorverfahren war der Widerspruchsführer hingegen schon mit seinem Widerspruch erfolgreich, sodass sich eine Anrufung des Gerichts erübrigt. Deshalb besteht dann die Möglichkeit der Kostenerstattung nach § 63 SGB X (grundlegend dazu bereits: BSGE 55, 92, 93 = SozR 1300 § 63 Nr. 1 u. SozR 3–1300 § 63 Nr. 1 S. 2 ff.).
Das BSG hat in std. Rspr. entschieden, dass die Gerichte nicht durch Rechtsfortbildung diese klare Regelung allein deshalb, weil es wünschenswert erscheinen mag, auf Verfahrensabschnitte vor dem Erlass ...